Wien. Egal wie ausführlich sich Patienten über eine Behandlung informieren, letztendlich müssen sie dem Arzt vertrauen. Doch was kann man tun, wenn man der Meinung ist, dass man falsch behandelt wurde?
Wie weit das Mitspracherecht des Patienten bei Behandlungen geht und welche Aufklärungspflichten ein Arzt erfüllen muss, erklärt Heike Sporn, Partneranwältin des Rechsschutzversicherers Roland.
„Der Arzt muss seinen Patienten die Diagnose und die vorgesehene Therapie in verständlichen Worten und in einem persönlichen Gespräch erklären – und vor allem auf Augenhöhe, also ohne Fachchinesisch. Der Arzt erwartet schließlich, dass der Patient die Behandlung erfolgreich unterstützt und ein rechtsgültiges Einverständnis mit der Behandlung abgibt. Das kann der Patient nur, wenn er versteht, was passiert“, erklärt Rechtsanwältin Heike Sporn in einer Aussendung.
Die Entscheidung trifft der Patient
Ohne die Einwilligung des Patienten darf der Arzt grundsätzlich keine medizinische Behandlung durchführen. Dabei muss der Arzt den Patienten ausführlich über die Therapie und die Risiken aufklären, so Sporn. Zudem müsse der Mediziner auf die Heilungserfolge hinweisen.
„Der Patient hat bei allen Behandlungen ein umfassendes Mitspracherecht und muss sich nichts aufzwingen lassen. Sollte der Patient, sofern er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, nicht einwilligen, ist es dem Arzt grundsätzlich untersagt, die Therapie durchzuführen – selbst bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung“, so Sporn.
Ein Behandlungsfehler liege dann vor, wenn ein Arzt die Behandlung nicht nach medizinisch anerkannten Standards durchführt. Dazu gehöre auch eine lücken- oder fehlerhafte Aufklärung des Patienten.
Vermutet der Patient einen Behandlungsfehler, könne er sich zuallererst an den behandelnden Arzt wenden. Kommt er hier nicht weiter, sei für gesetzlich Versicherte die Krankenversicherung oder aber die Patienten- und Pflegeanwaltschaft die nächste Anlaufstelle.
„Über den medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen kann der Patient ein Sachverständigen-Gutachten verlangen. Es wird dann geprüft, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Schlussendlich bleibt noch der Gang zum Rechtsanwalt, der über die rechtlichen Möglichkeiten berät“, so Sporn.
Privatpatienten können sich an Schlichtungskommission wenden
Privatpatienten haben diese direkte Unterstützung durch die Krankenkasse nicht. Sie können sich aber auch an die bei den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungs- und Gutachterkommissionen wenden, damit diese den Fall auf einen Behandlungsfehler hin aufklären.
Grundsätzlich haben Patienten einen Anspruch darauf, ihre Behandlungsunterlagen einzusehen, so Sporn. Dazu zählen Befunde, Laborwerte, Untersuchungsergebnisse und OP-Berichte. Für Kopien der Unterlagen trage der Patient die Kosten aber meist selbst.
Die Verjährungsfrist für Behandlungsfehler beträgt in der Regel drei Jahre. Die Frist beginne jedoch erst dann, wenn der Patient erfahren hat oder selbst feststellt, dass es sich um einen Behandlungsfehler handeln könnte und weiß, wer dafür verantwortlich ist.
„Der Behandlungszeitpunkt und der Fristbeginn können daher mehrere Monate oder Jahre auseinander liegen. Nach spätestens 30 Jahren verfallen aber alle Schadenersatzansprüche, unabhängig davon, ob der Patient einen Behandlungsfehler festgestellt hat oder nicht“, so Sporn.
Link: Roland Rechtsschutz