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Business, Recht

EuGH schickt Kornspitz-Streit nach Österreich zurück, Angreifer Pfahnl hat SCWP zur Seite

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Luxemburg/Wien/Wels. Im Streit um die Marke „Kornspitz“ hat der Europäische Gerichtshof eine Zwischenentscheidung getroffen: Markeninhaber Backaldrin will die Marke verteidigen, Kläger Pfahnl das Wort Kornspitz zum allgemeingültigen Begriff erklären lassen. Der EuGH wurde zur Klärung der Frage von Österreichs Oberstem Patent- und Markensenat angerufen. Nun spielt der EuGH den Ball wieder nach Österreich zurück (Rechtssache C-409/12).

Im Verfahren wird Backaldrin von Egon Engin-Deniz, Partner und Leiter Abteilung Gewerblicher Rechtsschutz bei CMS Reich-Rohrwig Hainz vertreten; der Angreifer hat Maximilian Gumpoldsberger von SCWP Schindhelm in Wels zur Seite.

Aus dem Urteil: „1. Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren streitigen eine Marke für eine Ware, für die sie eingetragen ist, für verfallen erklärt werden kann, wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers aus der Sicht allein der Endverbraucher dieser Ware zur gebräuchlichen Bezeichnung dieser Ware geworden ist.“

Dabei könne es als „Untätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden, dass es der Inhaber einer Marke unterlässt, die Verkäufer dazu zu bewegen, die Marke für den Vertrieb einer Ware, für die die Marke eingetragen ist, mehr zu benutzen. Nun soll in Österreich geklärt werden, ob die Verkäufer also dazu angehalten wurden oder nicht.

Verbraucher in tragender Rolle

„Wir sind über die Entscheidung sicherlich nicht unglücklich“, sagt Pfahnl-Anwalt Maximilian Gumpoldsberger: Nun seien erneut Oberster Patent- und Markensenat bzw. Patentamt am Zug; mit einer raschen endgültigen Entscheidung rechnet Gumpoldsberger nicht. In seinen Augen hat die Entscheidung des EuGH bedeutende juristische Aspekte: sie beleuchte die Rolle der Verbraucher in der Frage, wann eine Marke zum Allgemeingut wird.

Link: EuGH

 

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