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Business, Recht

Steuerabkommen mit der Schweiz: Machen Sich Bankangestellte bei Überweisungen strafbar?

Mathias Preuschl ©PHH
Mathias Preuschl ©PHH

Wien. Österreicher, die unversteuertes Vermögen in der Schweiz bunkerten, hatten bis 31. Dezember 2012 zu entscheiden, eine Selbstanzeige vorzunehmen, die Steuerschuld nachzuzahlen, eine Einmalzahlung, eine Abgeltungssteuer von 15 bis 38% zu zahlen, oder rechtzeitig die Vermögenswerte aus der Schweiz abzuziehen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Konsequenzen für Banken bzw. deren Angestellte bestehen, wenn solche Vermögenswerte nach Österreich rückgeführt werden, meint PHH-Partner Mathias Preuschl: Ist die Entgegennahme derartiger Banküberweisungen strafbar? Das hänge vom Einzelfall ab.

„Wer Vermögensbestanteile, die aus einem Verbrechen oder bestimmten anderen strafbaren Vergehen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei. Tatobjekt der Geldwäscherei sind Vermögensbestandteile, die aus einer Tat herrühren. Auch Finanzstrafdelikte, wie beispielsweise Abgabenbetrug, können nunmehr eine solche sein“, so PHH-Partner Mathias Preuschl in einer Aussendung.

Eine bloße Abgabenersparnis im Zusammenhang mit Auslandsvermögen unter „erlangten oder empfangenen Vermögensbestandteil“ zu subsumieren sei zu weitreichend. „Grundsätzlich wird daher der Tatbestand der Geldwäscherei zu verneinen sein“, so Preuschl.

Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung sei erfüllt, wenn jemand vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Nach dem Finanzstrafgesetz ist vom Täterkreis ebenso erfasst wer „sonst zu seiner Ausführung beiträgt“.

„Kommt darauf an was der Bankangestellte weiß“

Die bloße Überweisung von Vermögen von der Schweiz nach Österreich sei nicht vom Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfasst, so Preuschl. Zudem bedürfe es auf Seiten des Bankangestellten eines „sozial inadäquaten“ Verhaltens. Bei der Entgegennahme einer Banküberweisung – einem der Grundgeschäfte einer Bank nach dem Bankwesengesetz – „wird dies wohl grundsätzlich zu verneinen sein“, so Preuschl.

„Es wird daher vor allem darauf ankommen, was der Bankangestellte wusste, was wiederum schwer zu beweisen sein wird. Ob die Entgegennahme von Kapitalvermögen aus Liechtenstein oder der Schweiz zu einem strafbaren Verhalten des Bankangestellten führen kann, wird stets vom Einzelfall abhängen“, so Preuschl.

Link: PHH

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