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Business, Recht

EuGH segnet Netzsperren in Österreich ab, Provider-Verband ISPA warnt vor Konsequenzen

Maximilian Schubert © ISPA
Maximilian Schubert ©ISPA

Wien. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall kino.to entschieden: Film-Rechteinhaber hatten erwirkt, dass ein österreichischer Internetprovider seinen Kunden den Zugang auf diese Webseite, auf der illegal urheberrechtlich geschützte Inhalte zugänglich gemacht wurden, sperren musste.

Der EuGH ist in seinem Urteil den Schlussanträgen des Generalanwalts weitgehend gefolgt, wonach von Internetanbieter UPC Sperrmaßnahmen gegen eine Website verlangt werden können. Für Österreichs Internetprovider-Verband ISPA ist damit die „Büche der Pandora geöffnet“.

Im Verfahren war die Kanzlei Höhne In der Maur & Partner auf Seiten von UPC tätig, die Kläger Constantin Film und Wega wurden durch Manak & Partner vertreten.

In einer Aussendung bringt die ISPA den EuGH-Entscheid (C-314/12) in die Nähe zur umstrittenen Twitter-Sperre in der Türkei. Eine derartige Sperre wäre nach dem EuGH-Urteil theoretisch nun auch in Österreich möglich, heißt es: „An sich ist auch Twitter nur eine Website und es braucht im Prinzip nur jemanden, der findet, dass dieser Nachrichtendienst dazu genutzt wird urheberrechtlich geschütztes Material zu verteilen“, skizziert Maximilian Schubert, Generalsekretär der ISPA ein Worst-Case-Szenario.

Kunstschaffende gegen Meinungsfreiheit?

Derartige Bedenken würden von den Verwertungsgesellschaften und sonstigen Vertretern der wirtschaftlichen Interessen der Kunstschaffenden als völlig unrealistisch abgetan, geht es nach deren Ansicht ja lediglich um eine eher geringe Anzahl von Seiten, denen jetzt eine Sperre droht. Die ISPA befürchtet jedoch, dass mehr kommen könnte: Wie Beispiele aus anderen EU-Ländern – Paradebeispiel Großbritannien – gezeigt hätten, werde eine Sperrinfrastruktur, sobald sie einmal vorhanden ist, jedenfalls genutzt.

Schubert weist auch auf einen Passus im Entwurf der Europäischen Kommission zum Telekom-Binnenmarkt hin: In diesem sei vorgesehen, dass zur Durchsetzung von Gerichtsurteilen und Gesetzen sogenannte Netzwerkmanagement-Maßnahmen (Netzfilter bzw. –sperren) eingesetzt werden dürfen.

Link: ISPA

Link: EuGH

 

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