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Business, Recht, Steuer

Aufstand der 1000 Bestverdiener gegen den Fiskus: Verfassungsklagen gegen Managersteuer

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Wien. Diese Steuer ist wahrer Luxus – und gerät massiv ins Visier der Verfassungs- und Steuerjuristen: Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde ein steuerliches Abzugsverbot für Bezüge über 500.000 Euro eingeführt, die sogenannte Managersteuer. Rund 1000 Personen in Österreich fallen hier hinein. Weitere Bestimmungen können aber dabei sämtliche Unternehmen betreffen, die anlässlich der Beendigung von Dienstverhältnissen Bezüge auszahlen, wie zum Beispiel Abgangsentschädigungen, heißt es bei der Sozietät Wolf Theiss.

In den großen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzleien wie BDO Austria und ihren Anwaltskanzleien werden nun Anfechungen der Managersteuer vorbereitet: Sie werde von vielen Juristen als verfassungswidrig angesehen, man rechnet sich vor dem Höchstgericht daher Chancen aus. Dabei ist sowohl ein Initiativantrag direkt beim Verfassungsgerichtshof möglich wie auch eine Anfechtung der Steuervorauszahlungsbescheide, die voraussichtlich schon im Sommer eintreffen werden, sagt BDO-Experte und Partner Reinhard Rindler. Die Zeit werde knapp.

Durch das Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014) wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Managergehältern über EUR 500.000 versagt. Vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollen echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inkl überlassene Personen) umfasst sein, und zwar unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkvertragsleistungen erbracht haben, heißt es bei BDO Austria.

Laut den Gesetzesmaterialien sind davon rund 1000 Personen betroffen; zu den Unternehmen, die in ihren Reihen solche Kaliber haben, zählen beispielsweise zahlreiche im Leitindex ATX der Wiener Börse notierte Konzerne (was ihren Geschäftsberichten zu entnehmen ist).

Wer zahlt ab wann

Das Abzugsverbot trifft alle Aufwendungen, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen (es gibt Sonderregelungen je nach Frist des Wirtschaftsjahrs, Konzernbezüge etc.). Der Gesetzgeber rechtfertigt diesen Schritt damit, dass es angesichts der zunehmenden Vergrößerung des Einkommensgefälles im Bereich der Erwerbsbezüge im Sinne eines gesamt­gesellschaftlichen Anliegens vertretbar ist, den Betriebsausgabenabzug in diesem Zusammenhang zu beschränken. Doch diese Argumentation ist nach Ansicht vieler Experten mit einiger Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, so Rindler.

Die Verfassungswidrigkeit lasse sich vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) jedenfalls plausibel und schlüssig argumentieren. Es bestehe daher eine greifbare Chance, dass der VfGH diese Regelung im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens aufhebt.

Die Jagd nach der Ergreiferprämie

Um von einer etwaigen Gesetzesaufhebung zu profitieren, sei es erforderlich, rechtzeitig den eigenen Fall als sog. „Anlassfall“ beim VfGH vorzubringen. Der rascheste Weg sei eine Bescheidbeschwerde gegen jenen Vorauszahlungsbescheid für 2014, in dem die Nichtabzugsfähigkeit von Managergehältern bereits berücksichtigt ist. Dabei wäre vom zuständigen Finanzamt aufgrund Vorliegens einer verfassungsrechtlichen Frage keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sodass eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht (BFG) ohne Aufschub zu erfolgen hätte, so der BDO-Experte weiter. Es sei zu erwarten, dass das BFG aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage einer Beschwerde nicht stattgeben würde, jedoch den Weg zum VfGH offen lässt.

Nach den vorliegenden Informationen werden die angepassten Vorauszahlungsbescheide für 2014 noch zurückgehalten und voraussichtlich im Juni/Juli 2014 an die betroffenen Unternehmen versendet, so Rindler.

Parallel zur Bescheidbeschwerde sei auch ein Individualantrag beim VfGH hinsichtlich eines Gesetzesprüfungsverfahrens denkbar; einige Betroffene haben diesen Weg bereits eingeschlagen. Der Individualantrag sei aber aus prozessualen Gründen fast immer aussichtslos, weil der Verfassungsgerichtshof in den allermeisten Fällen judiziert, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, auf einen Bescheid zu warten, diesen im normalen Instanzenzug zu bekämpfen und dann erst eine Bescheidbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, heißt es weiter.

Die Zeit läuft

BDO-Partner Rindler empfiehlt allerdings, den Individualantrag dennoch in Erwägung zu ziehen: nicht nur weil es eine minimale Chance für die Zulässigkeit gibt, sondern weil sich Individualantrag und Bescheidbeschwerde inhaltlich fast decken und somit später kein wesentlicher Mehraufwand gegeben sei – abgesehen von der doppelt zu bezahlenden Einbringungsgebühr von EUR 240,00 beim Höchstgericht (für die Zielgruppe wohl machbar, Anm. d. Red.).

Rindler betont, dass nur der beim VfGH erfolgreiche Antragsteller/Beschwerdeführer sozusagen „belohnt“ werde: Er komme in den Genuss der so genannten „Ergreiferprämie“ – ihm gegenüber wird die im Fall einer Gesetzesaufhebung zu schaffende neue Rechtslage rückwirkend und nicht nur pro futuro angewendet. Und das könne schon eine Zeitspanne von mehreren Jahren sein, schließlich kann das Gesetzesprüfungsverfahren selbst Jahre dauern und auch eine etwaige Aufhebung könnte eine jahrelange Reparaturfrist für den Gesetzgeber nach sich ziehen.

Um in den Genuss der Ergreiferprämie zu kommen, muss das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH ein Verfahren anhängig haben, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst, so Rindler. Es sei zu erwarten, dass der VfGH bereits in der kommenden Juni-Session über die bereits anhängigen Individualanträge entscheidet. Mit der Bescheidbeschwerde dagegen könne man möglicherweise die Juni-Session nicht mehr erreichen.

Warum verfassungswidrig?

Steuerrecht ist eine sogenannte Eingriffsmaterie, heißt es in aktuellen Steuernews von Wolf Theiss: es greife naturgemäß in Grundrechte ein. Daher müssen der Eingriff und Ungleichbehandlungen sachlich gerechtfertigt sein. Von vielen Experten kritisch gesehene Ungleichbehandlung herrsche hier gegenüber nicht vom Abzugsverbot betroffenen Zahlungen, unter anderem weil die Neuregelung beim Arbeitgeber und nicht nur beim Empfänger der Zahlungen ansetze.

Link: BDO Austria

Link: Wolf Theiss

 

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