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Recht, Tipps

VKI punktet beim Handelsgericht Wien gegen Amazon: 10 von 11 Klauseln >not allowed<

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Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) liegt im Clinch mit dem Internet-Handelsriesen Amazon: Nun hat der VKI am Handelsgericht Wien einen Etappensieg erzielt.

Konkret hat das HG Wien 10 von 11 inkriminierten Klauseln von Amazon als gesetzwidrig untersagt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen Amazon wegen unzulässiger Klauseln in den Verträgen des Online-Versandhändlers. Nun liegt die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien vor: 10 von 11 eingeklagten Klauseln sind gesetzwidrig und daher nichtig, heißt es in einer Aussendung des VKI.

Der VKI habe bei den Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon insbesondere eine Reihe von Regelungen angegriffen, die seiner Meinung nach die Kunden über Ihre Rechte zu täuschen geeignet waren:

  • So sah eine Klausel etwa vor, dass der Kunde sich – falls er aktuell oder in Zukunft Dienstleistungen oder Services von amazon.de nutzen sollte – zusätzlich zu den vorliegenden Bedingungen auch den jeweils für dieses Service anzuwendenden Bedingungen unterwerfe. Im Konfliktfall gingen diese speziellen Bedingungen den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen vor.
    Das Gericht geht davon aus, dass diese Regelung zu unbestimmt ist, um dem typischen Durchschnittskunden den Vertragsinhalt einfach und verständlich mitzuteilen. Es ist nicht erkennbar, wo und in welcher Form diese Regelungen aufzufinden sind, die Reichweite der Regelung ist unklar und es werden auch „zukünftiges Services“ erfasst.
  • Eine weitere Klausel sah vor, dass „einen Datenaustausch mit anderen Unternehmen innerhalb des Amazon-Konzerns, Wirtschaftsauskunfteien und der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co KG“ pflege.
    Diese Klausel sah das Gericht als zu weit gefasst an; mangels Konkretisierung welche Daten zu welchem Zweck an wen genau weitergegeben werden sollen, liege keine ausreichend bestimmte Zustimmung zur Datenverwendung vor.
  • Mit der Klausel „Es gilt luxemburgisches Recht“, versuche Amazon das ihm genehme Heimatrecht zu vereinbaren. Zwar ist – so das Gericht – eine Rechtswahl an sich zulässig. Die zwingenden Normen jenes Staates, auf den die Werbung ausgerichtet ist und in dem der Verbraucher seinen Sitz hat, können aber nicht abbedungen werden, wenn sie den Verbraucher besser stellen, als das gewählte Recht. Dies werde durch diese Klausel dem Verbraucher verschleiert.

„Gerade im grenzüberschreitenden Fernabsatz ist besondere Transparenz und Information für die Verbraucher gefordert und daher hat der VKI solchen intransparenten Klauseln den Kampf angesagt“, begründet Peter Kolba, Leiter des Bereiches recht im VKI, die Verbandsklage gegen Amazon.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und ist am VKI-Rechtsportal im Volltext verfügbar.

Link: VKI

 

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