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Recht

Schnellere Verfahren: Justizminister Brandstetter präsentiert Reformpaket zur Strafprozessordnung

Justizminister Wolfgang Brandstetter ©Krpelan
Justizminister Wolfgang Brandstetter ©Krpelan

Wien. Justizminister Wolfgang Brandstetter hat heute seine Pläne für eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO) präsentiert. Einer der zentralen Punkte: Brandstetter möchte ein dreijähriges Zeitlimit für die Ermittlungsdauer der Staatsanwaltschaft einführen. Dies sei gerade bei komplexen Wirtschaftsverfahren wichtig, so Brandstetter.

Nach Ablauf dieser drei Jahre muss die Staatsanwaltschaft im Bedarfsfall bei Gericht einen Antrag auf weitere Ermittlungen stellen. Dies kann eine Verlängerung um bis zu 2 Jahre bewirken.

Von diesem Zeitlimit nicht betroffen seien Rechtshilfeverfahren im Ausland. Die Staatsanwaltschaft habe dadurch die Möglichkeit, bei außergewöhnlich komplexen Verfahren, vom Gericht Rückendeckung zu bekommen, wenn Ermittlungen in diesen Fällen länger brauchen, heißt es in einer Aussendung.

Unterscheidung zwischen Verdächtigtem und Beschuldigtem

Neu ist auch der Begriff des Verdächtigten als Vorstufe zum Beschuldigtenbegriff im Ermittlungsverfahren, der für mehr Klarheit sorgen soll. „Hier müssen wir ganz klar unterscheiden. Es wird in Zukunft nur die- oder derjenige Beschuldigter im Strafverfahren sein, gegen den sich der Tatbestand aufgrund der Ermittlungsergebnisse erhärtet hat,“ so der Justizminister. Eine mediale „Brandmarkung“ oder öffentliche Rufschädigung bei „vagen“ Verdachtslagen soll so möglichst verhindert werden.

Entfall der mündlichen Hauptverhandlung bei kleinen Delikten

Neu eingeführt werden soll auch die Möglichkeit eines Mandatsverfahrens anstelle einer mündlichen Hauptverhandlung bei kleineren Delikten, die mit einer Geldstrafe oder maximal einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden. Beispiele dafür sind einfache Verkehrsunfälle oder Körperverletzungsdelikte im unteren Bereich.

„Damit stärken wir auch Opfer und ersparen Ihnen den belastenden Gang vor Gericht“, so Brandstetter. Entscheidend sei dabei, ob eine ausreichende Entscheidungsgrundlage aus dem Ermittlungsverfahren für ein Urteil gegeben ist und die notwendigen Voraussetzungen (Einvernahme des Angeklagten, einhergehendes Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Beschuldigten, Ausschluss einer Diversion) erfüllt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Jugendliche.

Einsatz eines zweiten Berufrichters bei großen Schöffenverfahren

Bei besonders komplexen Schöffenverfahren soll künftig ein zweiter Berufsrichter  eingesetzt werden um Verfahren zu beschleunigen und den Vorsitzenden zu unterstützen.

Davon betroffen sind Wirtschaftsdelikte mit einem Schaden von über einer Million Euro, schwere Fälle von Amtsmissbrauch, Korruptionsdelikte bei denen der Vorteil 100.000 Euro übersteigt, Verbrechen krimineller Organisation oder terroristischer Vereinigungen sowie Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren und einer Obergrenze von über 10 Jahren bedroht sind.

Beim Einsatz von Sachverständigen im Ermittlungsverfahren sollen Beschuldigte stärker eingebunden werden. Bisher konnte ein Beschuldigter zwar Einwände gegen einen gewählten Sachverständigen erheben – jetzt kann er auch bei Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder begründeten Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung stellen und gegebenenfalls auch eine andere Person zur Bestellung vorschlagen. Die Staatsanwaltschaft muss begründen, wenn sie diesem Antrag nicht folgt.

Weiters bekomme der Beschuldigte die Möglichkeit, in der Verteidigungsschrift ausdrücklich auf die Befunde von Privatgutachten Bezug zu nehmen – diese werden damit zum Akteninhalt.

Link: Justizministerium

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