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Recht

VKI mit Etappensieg gegen Bawag P.S.K. wegen E-Banking-Klauseln, Bank will in Revision gehen

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt – im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die E-Banking-Bedingungen der Bawag PSK. Stein des Anstoßes: in den AGB würden alle möglichen Risken auf die Kunden verschoben und von den Kunden völlig überzogene Sorgfaltspflichten verlangt, heißt es.

Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hatte bereits 9 der 10 beanstandeten Klauseln für gesetzwidrig erklärt; nun hat auch das Oberlandesgericht Wien das Urteil bestätigt. Die Bawag will in Revision gehen.

Die Bank hatte im Februar 2013 ihre AGBs für das „e-banking“ geändert. Der VKI stellte – aufgrund vermehrter Kundenbeschwerden – bei einer näheren Prüfung fest, dass zahlreiche Klauseln nicht nur unverständlich, sondern auch rechtswidrig seien, heißt es in einer Aussendung. Insbesondere würden den Konsumenten Sicherheitsvorkehrungen aufgebürdet, die keinerlei gesetzliche Grundlage haben. Der VKI ging gegen die Bedingungen mit Verbandsklage vor.

Das OLG Wien teilte nun die Auffassung des Erstgerichtes, dass folgende Klauseln jedenfalls gröblich benachteiligend seien, da sie den Konsumenten Verhaltensweisen aufbürden, die auch ein sorgfältiger Mensch nicht durchführen würde:

  • Die selbstständige und regelmäßige („einmal im Monat“) Änderung des PIN-Codes
  • Verbot der Eingabe von Identifikationsmerkmalen und TANs auf „fremden Websites“ (etwa auch wenn es sich um betrügerische Websites handelt und der Kunde meint, er sei auf einer Website der Bank).
  • Verpflichtung bei abweichenden Daten in den von der Bank übermittelten SMS die Bank unverzüglich zu verständigen
  • Sofortige Löschung von SMS nach Übermittlung

Auch ein gänzlicher Haftungsausschluss für Schäden, die durch Netzwerkanbieter entstehen, auch wenn diese als Erfüllungsgehilfen der Bank tätig werden, wurde als gesetzwidrig angesehen. Bei Verwendung einer App wurde der Konsument dazu verpflichtet seine App sowie sei Betriebssystem des moblien Endgerätes immer auf dem „neuesten Stand“ zu halten. Hier sah das Gericht nicht nur eine Intransparenz der Klausel, sondern auch eine unzulässige Risikoüberwälzung auf den Kunden.

Weiters sei es nicht ausreichend, dass die Bank wichtige Mitteilungen (z.B. Kreditkartenabrechnungen, Kontonachrichten, Änderungsmitteilungen) dem Kunden lediglich durch die Abrufbarkeit oder Übermittlung elektronisch im Wege des „e-banking“ zur Verfügung stelle. Hier sah es das Gericht als nicht in allen denkbaren Fällen gewährleistet, dass die Information tatsächlich zum Kunden gelangt.

„Die Banken neigen dazu, im Online-Banking für die Kunden alle nur denkbaren Sorgfaltspflichten zu erfinden und das Risiko von Fehlern im System auf die Kunden zu überwälzen. Die vorliegenden Urteile setzen dieser konsumentenunfreundlichen Vorgangsweise klaren Grenzen“, so Jennifer Wassermann, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI.

Die Bawag PSK hat bereits öffentlich angekündigt, gegen das Urteil in Revision zu gehen.

Link: VKI

 

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