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Recht, Tipps

VKI punktet beim OGH gegen Austausch unzulässiger Dauerrabatt-Klauseln durch Versicherer

Thomas Hirmke ©Petignant
Thomas Hirmke ©Petignant

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht seit Jahren mit Verbandsklagen gegen in seinen Augen gesetzwidrige Dauerrabatt-Klauseln der Vertragsbestimmungen österreichischer Versicherungen vor. Wenn solche Klauseln den Verbraucher unangemessen belasten, sind sie gröblich benachteiligend, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits in der Vergangenheit.

In einem aktuellen Urteil habe der OGH nun der Praxis der Versicherer eine Absage erteilt, alte gesetzwidrige Dauerrabattklauseln einseitig durch neue zu ersetzen und auf dieser Basis die Rückzahlung des Dauerrabattes zu verlangen, so der VKI. Er legt zur Rückforderung Musterbriefe auf.

Versicherungen gewähren bei langen Vertragsbindungen oft sogenannte >Dauerrabatte< von z.B. 20 Prozent auf die jährliche Prämie. Der Gesetzgeber gibt dem Verbraucher aber nach Ablauf von drei Jahren ein gesetzliches Kündigungsrecht. Kündigt nun der Versicherungsnehmer einen langjährig abgeschlossenen Versicherungsvertrag vorzeitig, dann verlangen die Versicherer häufig die Rückerstattung der gewährten „Dauerrabatte“. Das ist grundsätzlich auch gesetzlich zulässig, heißt es in einer Aussendung des VKI.

Mehrere konkrete „Dauerrabatt-Rückforderungsklauseln“ von Versicherern beurteilte der OGH in der Vergangenheit allerdings als gesetzwidrig und unwirksam; darunter auch eine der Allianz Elementar, die den 20%igen Dauerrabatt an eine Vertragsdauer von 10 Jahren knüpfte. Dies stelle laut OGH ein wirtschaftliches Hindernis für den Verbraucher dar, sein gesetzliches Kündigungsrecht in Anspruch zu nehmen.

Rückforderungen per Musterbrief

Der Versicherer habe in den vergangenen Jahren bei Altverträgen dennoch weiterhin (geringere) Beträge als „Dauerrabatt-Rückforderung“ verlangt und sich dabei auf eine ergänzende Vertragsauslegung berufen. Mit dem aktuellen Urteil habe der OGH nun erstmals festgestellt, dass „alte gesetzwidrige Dauerrabatt-Klauseln von der Versicherung nicht einseitig ersetzt werden können“, so VKI-Jurist Thomas Hirmke.

Der VKI geht laut Aussendung davon aus, dass die Allianz und andere Versicherungen mit ähnlicher Praxis, die auf Basis einer einseitigen Vertragsergänzung vorgeschriebenen Beträge nunmehr, zumindest nach Aufforderung, an die Verbraucher zurückzahlen müssen. Musterbriefe für die Rückforderungen seien beim VKI abrufbar.

Link: VKI

 

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