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Recht

Verwaltungsgerichtshof präzisiert EuGH-Entscheidung zu Apotheken-Konzessionen: Kein Freibrief

EuGH ©Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH ©Gerichtshof der Europäischen Union

Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer neuen Entscheidung die Auswirkungen eines aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Österreich präzisiert. Ein Freibrief zum Aufsperren neuer Apotheken ist dieses demnach nicht.

Hintergrund: Der Gesundheitsminister hatte die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Krems an der Donau erteilt; der Einspruch einer Nachbarapotheke wurde abgewiesen. Nach einem Gutachten der österreichischen Apothekerkammer sei der Bedarf gegeben, der Nachbarapotheke verblieben mehr als 5.500 Personen zur Versorgung. Der erfolglose Konkurrent rief daraufhin das Höchstgericht an.

Nach § 10 Absatz 2 Ziffer 3 Apothekengesetz besteht ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke dann nicht, wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird; in einem solchen Fall wäre die Konzession zu versagen, heißt es in einer Aussendung des VwGH.

Der von der Inhaberin einer Nachbarapotheke gegen die Konzessionserteilung angerufene Verwaltungsgerichtshof verwies zunächst auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 13. Februar 2014 (C-367/12). Danach bestehen zwar grundsätzlich keine Bedenken gegen das im ApG vorgesehene Konzessionssystem. Der EuGH hegte jedoch Bedenken, ob die österreichische Regelung (§ 10 Absatz 2 Ziffer 3 ApG) geeignet ist, das angestrebte Ziel der sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu erreichen.

So hätten angesichts der starren Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit, örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Unter derartigen örtlichen Besonderheiten versteht der EuGH ländliche und abgelegene Gebiete mit wenigen und verstreut siedelnden Einwohnern; sie sind zu berücksichtigen, wenn sie die Errichtung einer neuen Apotheke erfordern, damit die betroffene Bevölkerung (auch die in der Mobilität eingeschränkten Personen und solchen mit dringendem oder häufigem Arzneimittelbedarf), eine Apotheke „in vernünftiger Entfernung“ vorfindet.

Höchstgericht am Wort

Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest: Das Unionsrecht steht der Abweisung eines Apothekenkonzessionsantrages wegen Verringerung des Kundenpotentials einer benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgende Personen entgegen, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung – unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelversorgung durch ärztliche Hausapotheken und unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen – die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten.

In einem solchen Fall haben die Gerichte und Behörden die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG unangewendet zu lassen und die Konzession zu erteilen. Ansonsten ist § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG weiterhin anzuwenden.

Im vorliegenden Fall befindet sich die Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke im Stadtgebiet von Krems; es ist von Vornherein auszuschließen, dass die neue Apotheke erforderlich ist, um für der Bevölkerung eines abgelegenen ländlichen Gebietes einen zumutbaren Anfahrtsweg zu gewährleisten. Die Bedarfsprüfung ist daher – wie bisher ? in Anwendung des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG vorzunehmen, so der VwGH.

Trotzdem war hier die Beschwerde der Inhaberin einer Nachbarapotheke berechtigt, weil die Bedarfsvoraussetzungen mangelhaft ermittelt worden waren, sodass die erteilte Konzession infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Link: VwGH

 

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