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Recht, Tipps

ÖAMTC warnt: Auto mit ausländischem Kennzeichen braucht innerhalb eines Monats Zulassung

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Wien. Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen lenken, müssen jetzt handeln: Innerhalb einer Frist von einem Monat haben sie ihr Fahrzeug im Inland zuzulassen, warnt der ÖAMTC in einer Aussendung. „Diese Frist beginnt mit der erstmaligen Einfuhr nach Österreich. Durch vorübergehende Fahrten ins Ausland bleibt die Frist unberührt“, so ÖAMTC-Rechtsexperte Nikolaus Authried.

So eindeutig war die Regelung dem Kraftfahrgesetz bisher nicht zu entnehmen, auch wenn sie der herrschenden Rechtsmeinung entsprach, heißt es weiter: „Klarheit schafft nun eine Ende April verabschiedete Gesetzesänderung, wonach es ausschließlich auf die erstmalige Einfuhr nach Österreich ankommt. Diese Neuerung wirkt zurück bis zum 14.08.2002“, so Authried. Die Finanzämter wurden hinsichtlich der damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Nova-Pflicht per Erlass angewiesen, in diesem Sinne vorzugehen.

Zur Vorgeschichte: Im November 2013 hatte der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Frist bei einer Fahrt ins Ausland und einer neuerlichen Einbringung nach Österreich jedes Mal neu zu laufen beginnt. Viele Fahrzeuge wären demnach in Österreich nicht zulassungspflichtig gewesen – ein Umstand, den der Gesetzgeber so nicht beabsichtigt hatte, zumal dem Staat damit Steuereinnahmen (z.B. die Nova) entgangen wären.

Wann die 1-Jahres-Frist für die Zulassung gilt

Etwas länger Zeit für die Zulassung, nämlich ein Jahr, haben Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich, z. B. Saisonarbeiter. „Auch für Personen, die Fahrzeuge von im Ausland ansässigen Unternehmen beruflich in Österreich lenken, gilt die Frist von einem Jahr für die Zulassung – wobei hier die Gegebenheiten des Einzelfalls mitentscheiden“, so der ÖAMTC-Experte in einer Aussendung.

Er gibt weiters zu beachten: „Bei der Verwendung ausländischer Kennzeichen aus Drittstaaten in Österreich sind die zollrechtlichen Bestimmungen zu beachten.“ Hierfür wende man sich am besten an das zuständige Zollamt.

Link: ÖAMTC

 

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