Wien. Zwei Wochen nach dem richtungweisenden EuGH-Urteil hat der Suchmaschinenriese Google ein Formular zur Löschung aus seiner Such-Datenbank online gestellt.
Google bezeichnet das Formular als „Antrag auf Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß Europäischem Datenschutzrecht“. Doch damit bringt der US-Konzern ausgerechnet die Datenschützer der österreichischen Arge Daten auf die Palme: Es werde der Eindruck erweckt, dass es bestimmte Formvorgaben für Löschungsansprüche gibt, zürnt die Arge Daten. Das sei jedoch nicht der Fall: Im Gegensatz zu einem schriftlichen Antrag stelle das Google-Formular den Antragstellenden wohl schlechter.
Unter anderem verlange Google, dass alle Links angegeben werden, die aus der Google-Datenbank gelöscht werden sollen. Zu jedem Link soll auch eine Begründung für die Löschung abgegeben werden. Dies sei jedoch nicht im Sinne des EuGH-Urteils. Es sei unzumutbar, dass Betroffene hunderttausende Google-Links durchsuchen, ob vielleicht ihr Name enthalten ist.
Das Urteil sehe eine generelle Löschung einer Privatperson aus der Google-Datenbank vor und es sei Aufgabe von Google im Einzelfall zu begründen, warum eine Löschung – etwa aus überwiegendem öffentlichen Interesse – nicht möglich ist, so die Arge Daten.
Ganz altmodisch per Post
Die Arge Daten rät den Löschungsantrag schriftlich sowohl an die österreichische Google-Niederlassung, als auch an die US-Zentrale zu richten. Kern des EuGH-Urteils sei, dass die jeweilige Landesgesellschaft von Google für die Einhaltung der Grundrechte und Privatsphäre verantwortlich ist.
Auch beginnen bei einem schriftlichen Antrag Fristen zu laufen, deren Verletzung einen Verstoß gegen das österreichische Datenschutzgesetz seitens Google bedeute. Dagegen sei die Lage bei einem Antrag per Online-Formular unklar.
Link: Arge Daten
Link: Google-Formular