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Business, Recht

Gastbeitrag: Ist Österreichs Privatkonkurs-System erfolgreich – und in welche Richtung geht es?

Hans-Georg Kantner ©Petra Spiola
Hans-Georg Kantner ©Petra Spiola

Wien. Im ersten Halbjahr 2014 wurde über 4.279 Personen in Österreich ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet. Damit gingen die Privatkonkurse um mehr als 9 % gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 zurück. Aller Voraussicht nach wird 2014 damit das dritte Jahr in Serie sein, in dem die Schuldenregulierungen rückläufig sind, schildert Hans-Georg Kantner, Leiter Insolvenz beim KSV1870.

In einer rechtspolitischen Standortbestimmung beschreibt Kantner, wo das österreichische System erfolgreich ist, warum jetzt Deutschland einen ähnlichen Weg einschlägt, welche Reformschritte noch kommen könnten – und wo deutliche Schwächen bestehen.

Zweifellos werden die Verfahren in diesem Jahr deutlich unter dem Wert von 2013 liegen; nach Einschätzung des KSV1870 bei etwa 7% – das entspräche einer Gesamtzahl an Insolvenzen von etwa 8.400 Fällen. Die von Privatkonkursen betroffenen Verbindlichkeiten nahmen im 1. Halbjahr 2014 sogar um 13 % gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 ab. Die Schulden der Privatkonkursanten betrugen durchschnittlich EUR 114.500.

Immer wieder ist darauf hinzuweisen, dass mit ca. 28 % ein immer noch wesentlicher Anteil der Schuldner ehemals selbständig war und mit Schulden eines gescheiterten Unternehmens in die Regulierung geht. Während also echte Private durchschnittlich ca. EUR 58.000 an Schulden verzeichnen, machten die Verbindlichkeiten aller ehemals Selbstständigen im Durchschnitt EUR 260.000 aus. Es hatten z. B. 28 Schuldner Verbindlichkeiten von über einer Million. Insgesamt hatten diese 28 Personen knapp über EUR 60 Mio. Schulden.

Erfolgsmodell Österreich

Allen Unkenrufen zum Trotz ist das österreichische Entschuldungsverfahren ausgesprochen erfolgreich, da es laufend ca. 87 % der Schuldner nach einer Abzahlungsperiode von üblicherweise 7 Jahren in die finanzielle Normalität entlässt. 7 Jahre Existenzminimum sind zweifellos keine Kleinigkeit, sie gewährleisten jedenfalls, dass diese Schuldner das Existenzminimum tatsächlich für sich und ihre Familie haben. Jedoch muss während dieser Zeit auch eiserne Disziplin geübt werden. Seit Inkrafttreten des Privatkonkurses im Jänner 1995 haben es nach überschlägiger Berechnung des KSV1870 ca. 33.000 Menschen geschafft, von ihren Schulden befreit zu werden. Weitere ca. 70.000 haben laufende Zahlungspläne bzw. Abschöpfungsverfahren und können in der überwiegenden Zahl damit rechnen, die Entschuldung zu erreichen.

Die generelle Zurückhaltung der Kreditinstitute bei der Kreditvergabe dürfte tatsächlich der direkte Grund sein, weshalb nun der Privatkonkurs in seinem 20. Jahr einen so deutlichen Rückgang verzeichnet. Zugleich sind die leichten Zuwächse in einzelnen Bundesländern das Signal, dass sich das Insolvenzgeschehen mittelfristig in diesem Bereich stabilisieren wird. Der Rückgang der Insolvenzen gegenüber dem Vorjahr scheint an eine untere Schwelle gestoßen zu sein.

Rechtspolitische Standortbestimmung

Vor der Einführung des Entschuldungsinstrumentes für natürliche Personen blieben Schuldner die gesamte Dauer bis zur Verjährung ihrer Verpflichtungen der Exekution unterworfen. Auch wenn sie pflichtgemäß (§ 69 IO) ein Insolvenzverfahren beantragten bzw. ein solches eröffnet wurde, hatten sie nur die Entschuldungsmöglichkeiten zur Verfügung, die auch aktiven Unternehmern offenstehen, nämlich den damaligen Ausgleich mit 40 %-Mindestquote und den Zwangsausgleich mit einer 20%-Mindestquote, die noch bis in die 1990er Jahre jeweils binnen Jahresfrist nach Abstimmung zu leisten waren.

Für eine normal verschuldete, unselbständig beschäftigte Person ein Ding der Unmöglichkeit – denn wer in einem Jahr 20 % seiner Schulden zahlen kann, der kann in 5 Jahren alles bezahlen und wäre materiell wohl nicht als insolvent zu bezeichnen.

Nach 20 Jahren über 100.000 Verfahren

Nahezu 20 Jahre sind seit Einführung des Rechtsinstituts der Schuldenregulierung in Österreich vergangen. Der europäische Vergleich zeigt, dass wir ein funktionierendes System geschaffen haben, das einen weitgehend ausgewogenen Ausgleich zwischen Gläubigern und Schuldnern erzielt hat. Die im Jahr 2014 durchschrittene 100.000er-Marke an eröffneten Verfahren legt davon ein beredtes Zeugnis ab. In diesen nahezu 20 Jahren haben die Gläubiger erfahren, dass dieses Verfahren ihnen nicht ausschließlich Nachteile bringt, sondern eine gleichmäßige Abzahlung zumindest eines Teiles der Schulden in den allermeisten Fällen möglich war.

Die zeitliche Beschränkung der Gehaltsverpfändung auf nur 2 Jahre ab Verfahrenseröffnung brachte eine Verkürzung der Befriedigungsmöglichkeiten der so besicherten Financiers, da sie eben keine volle Bedeckung erlangen können, sondern nur zwei Jahre lang bevorzugt aus den pfändbaren Einkommensbestandteilen befriedigt werden.

Die Kreditinstitute dürften aber erkannt haben, dass seither auf diese Art der Sicherheit nur bedingt Verlass ist und andererseits, dass sie auch vielfach Gläubiger ohne diese Besicherung sind und daher über die Vielzahl an Verfahren letztlich auch unter den Bankgläubigern ein Ausgleich stattfindet. Des einen Freud – des anderen Leid, könnte man sagen, aber man ist eben auch manchmal der eine und nicht immer nur der andere.

Ohne Eigenleistung? Internationaler Vergleich

Was das österreichische Entschuldungsrecht allerdings nicht gestattet, ist eine Entschuldung ohne jedwede Zahlung von Schuldnerseite. Das bedeutet, dass tatsächlich viele Schuldner das Verfahren gar nicht anstreben, wenn es ihnen nicht gleich die Entschuldung vor Augen führen kann. Im Ergebnis heißt das, dass Schuldner, die durch Änderung der Lebensumstände überhaupt nichts mehr leisten können, überhaupt keine Aussicht auf Schuldenbereinigung haben. Verschiedene Rechtsordnungen haben sich damit bereits auseinandergesetzt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, das dem unseren mit Ausnahme von zwei kleinen aber dafür umso wichtigeren Unterschieden ähnlich ist, die bewusste Entscheidung getroffen, ein Entschuldungsverfahren für „die Ärmsten der Armen“ (so der Justizausschuss) zu schaffen, nämlich ein Verfahren ohne Mindestquote, bei dem das Wohlverhalten des Schuldners über einen längeren Zeitraum auch schon ausreicht, um die Schulden los zu werden.

Das hat nach mehreren Anläufen seit 1999 soweit geklappt. Allerdings mit dem zweifellos ungewollten Nebeneffekt, dass die vielleicht sogar durchschnittlich Leistungsfähigen sich nahtlos zu den „Ärmsten der Armen“ gesellten und im Ergebnis kaum ein Schuldner etwas leistet und daher an die Gläubiger trotz einer Dauer des Entschuldungsverfahrens von doch immerhin 6 Jahren so gut wie nichts bezahlt oder ausgeschüttet wird.

Mit dem deutschen Entschuldungsrecht ist die Bundesrepublik daher seit dem ursprünglichen Inkrafttreten im Jahr 1999 dauernd unzufrieden und so wird auch dauernd daran herumgedoktert. Nun hat der deutsche Gesetzgeber zuletzt eine Art Mindestquote von 35 % eingeführt – das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ (GlRStG) wird am 1. Juli 2014 in Kraft treten. Der deutsche Gesetzgeber versucht damit augenscheinlich einen „Salto aus dem Stand“. Er möchte das Beispiel Österreichs irgendwie importieren und tut dies im Gleichklang mit einer Verkürzung des Verfahrens, wenn zumindest 35 % bezahlt werden. Man darf gespannt sein, wie diese Gesetzesänderung wirken wird.

Es gibt demgegenüber aber auch eine radikale Lösung, die etwa im Elsass im Jahr 1877 eingeführt wurde. Der Vorgänger des heutigen deutschen Gesetzgebers erließ damals nach (Rück)eroberung von Elsass-Lothringen im Krieg von 1870/71 die Möglichkeit, innerhalb von nur 12 Monaten seine Schulden los zu werden. Dieses Gesetz gilt in Frankreich heute noch, allerdings nur für die beiden Departements Ober-Rhein und Nieder-Rhein (Haut Rhin und Bas Rhin). Das Verfahren sieht vor, dass ein Jahr lang das pfändbare Einkommen an die Gläubiger bezahlt wird und im Rahmen der sonst auch geltenden Gesetze evtl. Vermögen für die Gläubiger zu verwerten ist. Eine Mindestquote kennt das Gesetz nicht.

Ganz ähnlich funktioniert Schuldenregulierung in Großbritannien: beim ersten Mal gibt es keine Mindestquote und eine Entschuldung nach einem Jahr. Der deutsche Reichsgesetzgeber von 1877 hatte noch die politisch durchaus pikante Möglichkeit, ein extrem schuldnerfreundliches Gesetz zu erlassen, zweifellos auch mit der Absicht, Sympathien zu erzeugen, und zwar bei den verschuldeten Geschäftsleuten (denn echte Privatschuldner gab es damals nicht), wobei zugleich die Finanzlast der Entschuldung französischen Bankengläubigern „umgehängt“ wurde. Das englische Regime kommt zweifellos eher aus dem Eck, dass man Unternehmern eine rasche Entschuldung zubilligen sollte, vorausgesetzt sie haben sich keiner Rechtsverstöße schuldig gemacht.

Welchen Weg soll eine Rechtsordnung gehen?

Die Entschuldung nur nach Ablauf einer glaubwürdigen Abzahlungszeit und einer Mindestleistung an die Gläubiger oder die sofortige Entschuldung innerhalb von nur einem Jahr (das ist wohl die in manchen Ländern typische Durchlaufzeit eines Konkursverfahrens bei Gericht) ohne formale Leistungsvoraussetzung? Der in Österreich eingeschlagene Weg bringt den Gläubigern Geld um den Preis, dass die „Ärmsten der Armen“ nicht entschuldet werden. Sie sind aber auch kaum jene Personen, die als Unternehmer durchstarten wollten oder könnten.

Das britische System verlangt von den Schuldnern – zumindest beim ersten Konkurs – nicht viel. Die Folge ist die einfache Entschuldung für jedermann mit dem Nebeneffekt, dass die Gläubiger ihre Kreditverluste in größerem Umfang auf alle Kreditnehmer überwälzen müssen. Weniger bzw. teurere Kredite sind die Folge.

Wer immer sich also für eine rasche Restschuldbefreiung ohne Mindestquote einsetzt, muss bedenken, dass jemand den Preis dafür zahlen muss. In letzter Konsequenz sind dies alle Kreditnehmer, auch jene mit guter Bonität. Unsere Gesellschaft basiert zweifellos auf dem Gedanken einer sozialen Verantwortung und Solidarität der Leistungsstarken gegenüber den Schwachen. Aber diese Leistungsstärke resultiert typischerweise aus einem gelebten Arbeitsethos, das dem althergebrachten Grundsatz „Ohne Fleiß kein Preis“ Tribut zollt. Dieses Arbeitsethos mag altmodisch wirken, aber irgendwo muss ja der Grund für den Wohlstand mancher Länder im Vergleich zu anderen liegen.

Reformbestrebungen in Österreich

Auch in Österreich gibt es seit Jahren eine rechtspolitische Debatte darüber, ob man Schuldnern für die Erlangung der Restschuldbefreiung etwas abverlangen kann und abverlangen soll.

Derzeit steht die Reformdiskussion still. Es gibt kein Übereinkommen der regierenden Parteien in diese Richtung und es ist auch kein Reformpaket in Aussicht. Auch wenn einige durchaus sinnvolle Punkte einer kleinen Reform nach Einschätzung des KSV1870 konsensfähig wären, werden auch diese Punkte kaum eine Chance haben, in der laufenden Gesetzgebungsperiode umgesetzt zu werden. Dies sind beispielsweise:

  • keine Zinseszinsen nach Verzug des Schuldners oder Kreditkündigung durch den Gläubiger
  • zwingende gesetzliche Anrechnungsregel bei Zahlungen des Schuldners (zuerst auf Kapital und erst dann auf Zinsen und Kosten)
  • Beschränkung von Zinsen auf die Höhe des Kapitals (§1335 ABGB) auch bei fortlaufenden Eintreibungsschritten
  • Beschränkung von Kosten der Rechtsverfolgung (§ 1333) also auch der Inkassospesen
  • Aufhebung gewisser Sperrfristen im Insolvenzrecht bei gescheiterten Entschuldungsversuchen
  • Ausweitung der Billigkeitsgründe bei Nichterreichen der Mindestquote in der Abschöpfung
  • vorsichtige Verkürzung des Verfahrens, etwa durch Start der 7-Jahresfrist schon mit Konkurseröffnung und nicht erst mit Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses

Alle diese Punkte hätten nach Einschätzung des KSV1870 durchaus Chancen auf rasche Umsetzung mit Konsens der kreditgebenden Wirtschaft bzw. der Gläubigerschaft. Und schon hätten die eingangs angesprochenen 28 Schuldner (ehemalige Unternehmer) des ersten Halbjahres 2014 mit Verbindlichkeiten von über einer Million Euro eine etwas bessere Aussicht auf Entschuldung – auch wenn sie keine 10 % an ihre Gläubiger ausschütten können.

Dr. Hans-Georg Kantner ist Leiter KSV1870 Insolvenz, Kreditschutzverband von 1870

Link: KSV1870

 

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