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Recht, Tipps

VKI gewinnt Musterprozess gegen Lyoness

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Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat einen Musterprozess gegen die Einkaufsgemeinschaft Lyoness gewonnen.

Das Handelsgericht Wien (HG Wien) schätzte den Kauf von Warengutscheinen durch eine sogenannte „Businesskundin“ als Verbrauchergeschäft ein. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Klägerin soll von einem Bekannten für das Geschäftsmodell von Lyoness angeworben worden sein. In weiterer Folge bestellte sie bei Lyoness über das Internet Warengutscheine und leistete Anzahlungen von insgesamt 27.005 Euro.

Die Gutscheine sollten zum Bezug bei Partnerunternehmen der von der Beklagten organisierten Einkaufsgemeinschaft berechtigen. Die Klägerin wurde damit zu einer von Lyoness so bezeichneten „Businesskundin“.

Die Gutscheine sollen allerdings nicht an die Klägerin geliefert worden sein. Eine Übergabe an den jeweiligen Besteller erfolge nämlich nach den Bedingungen von Lyoness erst dann, wenn neben der Anzahlung auch der Restbetrag an Lyoness geleistet wird, so der VKI. Dies könne entweder durch unmittelbare Zahlung geschehen oder durch Gutschrift von Vergütungen, die für eigene Umsätze oder Umsätze von Mitgliedern der Einkaufsgemeinschaft, die vom Besteller geworben wurde, erzielt wurden.

Die Klägerin soll keine nennenswerten Umsätze erwirtschaftet haben. Mit Schreiben vom 3. April 2014 erklärte sie daraufhin den Rücktritt und verlangte ihr Geld zurück. Lyoness soll laut VKI die Rückzahlung verweigert haben, worauf die Konsumentenschützer mit einem Musterprozess reagierten.

„Kein Unternehmer“

Im Zuge des Verfahrens verneinte das HG Wien zunächst die von Lyoness eingewandte Unternehmereigenschaft der Klägerin. Doch selbst wenn Lyoness eine unternehmerische Anwerbetätigkeit der Klägerin als Businesspartnerin nachgewiesen hätte, wäre damit noch nicht bewiesen, dass die Klägerin bereits bei beim Ankauf der Gutscheine als Unternehmerin aufgetreten war.

„Eine spätere unternehmerische Tätigkeit schadet jedenfalls nicht, da Gründungsgeschäfte gemäß § 1 Abs 3 KSchG noch als Verbrauchergeschäfte gelten und dem Schutz des Konsumentenschutzgesetzes unterliegen“, erklärt Ulrike Wolf, zuständige Juristin im VKI in einer Aussendung.

Link: VKI

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