Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht, Tipps

Flugreisen: Hoher Aufpreis für „ungeeignetes“ Handgepäck

©ejn
©ejn

Wien. Wer einen Städtetrip oder Kurzurlaub plant, verzichtet oft auf einen Koffer und begnügt sich stattdessen mit leichtem Handgepäck. Umso schwerer wiegt die Enttäuschung, wenn – spätestens beim Boarding – unerwartet hohe Zusatzgebühren anfallen.

„Vor allem bei Billigfliegern ist im Flugpreis oft kein Check-in-Gepäck enthalten“, so Barbara Forster vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ). Die Zubuchung von Extra-Gepäck kann dann schnell teuer werden. „Das vermeintliche Schnäppchen entpuppt sich damit in Summe möglicherweise als ziemlich kostspielig“, so Forster.

Was erlaubt ist und was nicht, ist von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft sehr unterschiedlich, heißt es in einer Aussendung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI).

„Lieber eine Nummer kleiner“

Die internationale Luftverkehrsvereinigung IATA empfiehlt für Handgepäck derzeit Maße von maximal 56 x 45 x 25 Zentimetern. Allerdings setzen nur wenige Fluggesellschaften (z.B. Aeganair, British Airways, Finnair, Iberia) diese Empfehlung eins zu eins um.

Auf der sicheren Seite ist man in der Regel mit Gepäckstücken, die die Maße 55 x 40 x 20 Zentimeter nicht überschreiten. Das jedenfalls ergab eine aktuelle Kurzerhebung bei 25 in Europa tätigen Unternehmen.

Große Unterschiede beim Maximalgewicht

Noch größer als bei den Maßen sollen die Unterschiede, was das zugelassene Höchstgewicht betrifft sein. Während TUIfly und Sun-Air beispielsweise ein Gesamtgewicht von maximal sechs Kilo gestatten, gibt es bei Easyjet und Iberia keine Beschränkungen, heißt es. British Airways wiederum sei mit zwei Taschen zu je maximal 23 Kilo im Vergleich großzügig.

„Bei der Mehrzahl der Fluggesellschaften liegt das Gewichtslimit bei rund acht Kilogramm“, so Forster.

Vorsicht bei „Codesharing“

Vorsicht sei auch dann angebracht, wenn sich zwei Fluggesellschaften einen Flug „teilen“. Beim sogenannten „Codesharing“ gelten nicht die Gepäckbestimmungen der Fluggesellschaft, bei der gebucht wurde, sondern die jener Gesellschaft, die den Flug tatsächlich abwickelt.

Dasselbe Problem trete auch bei Transitflügen auf, bei denen unterwegs auf eine andere Airline gewechselt wird. Auch hier können zusätzliche Gepäckgebühren anfallen, die vor Ort kassiert werden.

Link: VKI

Weitere Meldungen:

  1. Abflug am ersten Tag des Lockdowns: Geld zurück
  2. Stornierte Flüge in der Pandemie: VKI punktet gegen AUA
  3. Ihr Flug bei Air Berlin ist weg? Was zu tun ist
  4. Praxishandbuch über die Rechte von Fluggästen bei Manz