Wien. Nach dem EuGH hat sich nun auch der Oberste Gerichtshof (OGH) zum Fall kino.to geäußert: Internetanbieter können von Rechteinhabern aufgefordert werden den Zugang zu einer Webseite zu sperren, auf der ihre Werke ohne ihre Zustimmung zur Verfügung gestellt werden.
Einen Nachweis muss der Rechteinhaber dazu nicht erbringen, es reicht die Behauptung, dass seine Rechte verletzt werden. Selbst eine Weigerung des Providers und eine anschließende Klage des angeblichen Rechteinhabers führen noch nicht zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung. Zuerst muss sich der Internetanbieter zu einer Beugestrafe verurteilen lassen, erst wenn er dagegen beruft, wird die inhaltliche Richtigkeit der Sperraufforderung überprüft.
Für Maximilian Schubert, Generalsekretär der ISPA, bringt das die Internet Service Provider in eine sehr problematische Situation: „Wir können uns jetzt aussuchen, ob wir Richter spielen und die Rechtmäßigkeit jeder Sperraufforderungen überprüfen und beurteilen oder jedem Begehren blind nachkommen“, meint er in einer Aussendung.
Er fordert, dass alle Sperren in einem Transparenzbericht aufgelistet und periodisch einer richterlichen Überprüfung unterzogen werden. „Nur so kann man einen Sperrfriedhof oder Zustände wie in Großbritannien, wo bereits fast jede fünfte Webseite gesperrt ist, verhindern.“
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