Wien. Der VwGH hat kürzlich zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer Stellung genommen. Das Ergebnis: Wird das Arbeitszimmer für eine bestimmte betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit steuerlich anerkannt, so schadet es nicht, wenn das Zimmer auch für andere berufliche bzw. betriebliche Tätigkeiten mitbenutzt wird, so das Beratungsunternehmen Deloitte.
Erstritten hat das Urteil ein kämpferischer Universitätsprofessor im Bereich der Musik.
Der Betreffende bezog Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (d.h. aus dem Dienstverhältnis mit seiner Universität) und war zusätzlich als freischaffender Komponist tätig, so Deloitte in aktuellen Steuernews. Für seine selbständige Tätigkeit als Komponist nutzte er in seinem Haus mehrere Räumlichkeiten und machte die dafür angefallenen Kosten steuerlich geltend.
Das Finanzamt ging davon aus, dass das Arbeitszimmer auch für die unselbständige Tätigkeit als Universitätsprofessor genutzt wird (insbesondere zur Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und zum Literaturstudium). Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer wurden vom Finanzamt daher nur anteilig im Verhältnis der Einnahmen aus selbständiger Arbeit zu den Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit anerkannt.
Das Höchstgericht
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis 2010/15/0124 aus, dass Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss das Arbeitszimmer auch nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig sein und tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.
Bei der Prüfung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit ist aber nur auf die konkrete Betätigung abzustellen, für die das Arbeitszimmer geltend gemacht wird, nicht auf die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte. Die Frage nach der Aufteilung der betrieblich veranlassten Aufwendungen auf mehrere Einkunftsquellen stellt sich in einem solchen Fall demnach nicht, so Deloitte: Sei für eine betriebliche oder berufliche Betätigung die Hürde des Mittelpunkts einmal genommen, gelte das Arbeitszimmer aus steuerlicher Sicht als Arbeitsraum. Die zusätzliche Benutzung des Arbeitszimmers für andere Tätigkeiten könne daran nichts mehr ändern.
Link: Deloitte