Karlsruhe. Die deutsche Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller sieht sich im Kampf gegen eine – in den Augen der Hauptaktionäre – lästige Strategie von Minderheitsaktionären siegreich: Seit einigen Jahren versuchten einzelne Aktionäre, insbesondere sogenannte Berufskläger, Gewinnverwendungsbeschlüsse zu Fall zu bringen, heißt es bei der Sozietät. Die Kläger ziehen dabei mit der Behauptung vor Gericht, die Paketaktionäre (d.h. die Großen) seien wegen einer Verletzung gesetzlicher Mitteilungspflichten zu ihrer Beteiligung nicht stimmberechtigt und nicht dividendenberechtigt.
Dieser Behauptung habe der deutsche Bundesgerichtshof jetzt einen Riegel vorgeschoben, konkret im Fall des Handelskonzerns Metro AG.
Mit dem Beschluss vom 29. April 2014 habe der BGH klargestellt, dass eine etwaige Verletzung von Mitteilungspflichten den Gewinnverwendungsbeschluss inhaltlich nicht anfechtbar mache. Es sei nicht Sache der Hauptversammlung, über die Gewinnberechtigung der Aktionäre zu entscheiden. Diese ergebe sich aus dem Gesetz und sei bei der Gewinnauszahlung von der Gesellschaft zu prüfen.
Auch das Landgericht Düsseldorf hatte die Anfechtungsklage abgewiesen und das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen, heißt es in einer Aussendung weiter.
Die Teams
Hengeler Mueller hat die beklagte Metro AG in dem Rechtsstreit vertreten. Tätig waren Partner Andreas Austmann sowie Counsel Petra Mennicke (Litigation, Düsseldorf). Vor dem Bundesgerichtshof wurde Metro vom Rechtsanwalt beim BGH Reiner Hall (Rechtsanwälte Jordan & Hall, Karlsruhe) vertreten.
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