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Recht

Arbeiten ohne Entgelt, um nicht gepfändet zu werden? Dann zahlt stattdessen der Arbeitgeber, urteilt der OGH

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Wien. Erbringt ein Schuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen ein zu geringes Entgelt, so kann der Gläubiger bei einer Gehaltsexekution vom Arbeitgeber jenen Betrag als pfändbares Einkommen verlangen, der sich aus einem angemessenen Entgelt ergibt.

Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nun entschieden.

Zur Eintreibung ihrer Forderungen führt die Klägerin gegen den Verpflichteten Gehaltsexekution, beschreibt der OGH in einer Aussendung die Situation. Der Verpflichtete ist zumindest faktisch im Hotelbetrieb der Beklagten als Geschäftsführer mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 40 Stunden tätig.

Pfänden beim Arbeitgeber

Gegenüber der Klägerin gab die Beklagte an, dass er nur als Hilfskraft tätig sei und seine Leistungen wegen seiner familiären Verbindungen zur wahren Geschäftsführerin erbringe. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass dem Verpflichteten ein angemessenes Nettoeinkommen von 2.000 EUR zustehe und sich daraus zu ihren Gunsten ein pfändbarer Betrag von monatlich 363 EUR ergebe. Diesen klagte sie ein.

Das Erst- und das Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren statt. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen (9 ObA 73/14x).

Erbringt der Verpflichtete in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zum Drittschuldner – hier also der Beklagten – ein angemessenes Entgelt als geschuldet. Die Beklagte konnte sich demnach nicht darauf berufen, dass der Verpflichtete kein pfändbares Einkommen habe, so der OGH.

Link: OGH

 

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