Wien/Klagenfurt. Ein Betriebsstättenstandort mit mehreren abgegrenzten Abteilungen an einem Ort muss deshalb noch kein Betrieb im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes sein, urteilte jetzt der Oberste Gerichtshof (OGH). Und daher sind auch die Voraussetzungen für einen eigenen Betriebsrat an dem Standort nicht unbedingt erfüllt.
Im Verfahren über die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch eine Arbeitgeberin gab der OGH daher dem Kläger, einem Geränkehersteller, recht – im Gegensatz zu den Vorinstanzen.
Sind an einem Betriebsstättenstandort (hier Klagenfurt) einzelne Abteilungen angesiedelt, die mit völlig unterschiedlicher Selbständigkeit und Abhängigkeit von der Zentrale ausgestattet sind und unterschiedliche Aufgabenstellungen verfolgen, dann kann für diesen Standort in seiner Gesamtheit weder von einer einheitlichen Organisation noch von einem einheitlichen Betriebszweck gesprochen werden, so der OGH in einer Aussendung.
Kein gemeinsames Ergebnis
Ein – sämtliche Bereiche umfassendes – eigenständiges Arbeitsergebnis dieses Standorts konnte somit mangels struktureller Verbindung dieser Bereiche gar nicht erzielt werden, heißt es weiter. Zudem gab es auch keinen „Standortleiter“, unter dessen Leitung ein einheitlicher Betriebszweck verfolgt wurde. Die Vertretungsbefugnis nach außen (Prokura), die der Regionsleiter für die Zweigniederlassungen Graz und Klagenfurt innehatte, könne die fehlende organisatorische Einheit innerhalb der verschiedenen Bereiche am Standort Klagenfurt weder begründen noch ersetzen.
Die am Betriebsstandort Klagenfurt durchgeführte Betriebsratswahl konnte vom Betriebsinhaber daher erfolgreich angefochten werden (9 ObA 51/14m), heißt es abschließend.
Link: OGH