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Business, Recht, Steuer

Höhere Steuern für Konzerne: So wird die Gruppenbesteuerung ausgedünnt, analysiert SOT / Libertas

Markus Brünner ©SOT
Markus Brünner ©SOT

Wien. Seit dem Jahr 2005 besteht die Möglichkeit, steuerliche Unternehmensgruppen zu bilden und damit positive und negative Ergebnisse innerhalb des Konzerns bzw. zwischen mehreren Unternehmen auszugleichen. „Seit damals gab es zahlreiche Anpassungen – vor allem Einschränkungen, die die Anwendbarkeit der Gruppenbesteuerung bzw. die Verlustverwertung im Ausland eingeschränkt und damit die Attraktivität der Gruppenbesteuerung reduziert haben. Der aktuellste Schritt ist mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 erfolgt“, erklärt Markus Brünner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der SOT Süd-Ost Treuhand /Libertas Intercount.

Es geht um die Abschaffung der Firmenwertabschreibung, Einschränkungen bei ausländischen Verlusten und mehr.

Mit der Firmenwertabschreibung sollte die Gleichbehandlung des Erwerbs einer Beteiligung (Share Deal) mit einem Betriebserwerb (Asset Deal) erreicht werden. Für alle neu angeschafften Beteiligungen ab 1.3.2014 besteht diese Möglichkeit nicht mehr. Für frühere Anschaffungen besteht die Möglichkeit der Fortführung. „Allerdings nur für inländische Gesellschaften und wenn sie bis spätestens 2015 in die Gruppe aufgenommen werden“, so Brünner.

Auf dem Verfahrensweg

Die Einschränkung der Firmenwertabschreibung für ausländische Gruppenmitglieder wird gerade auf dem Verfahrensweg durchzusetzen versucht. Hierzu gibt es bereits ein UFS (BFG) Erkenntnis aus dem Jahr 2013, welche die Firmenwertabschreibung für EU/EWR Gesellschaften für zulässig erachtet – das sei aber ab 1.3.2014 wieder obsolet. Dagegen ist auch eine Amtsbeschwerde beim VwGH anhängig, heißt es weiter.

Einschränkung der Verlustverwertung von ausländischen Verlusten

Nachdem bereits die Deckelung der ausländischen Verluste mit dem Betrag des ausländischen Ergebnisses mit den Stabilitätsgesetz 2012 erfolgte, kam es nunmehr zu einer weiteren Einschränkung. Ausländische Verluste können ab der Veranlagung 2015 nur mehr mit 75 Prozent des Gruppeneinkommens verrechnet werden. Der verbleibende Teil bleibt als Verlustvortrag bestehen, so die SOT.

Einschränkung der Gruppenmitgliedschaft

Brünner erläutert weiters, dass zukünftig nur mehr EU/EWR Gesellschaften oder Gesellschaften in Staaten mit umfassender Amtshilfe im DBA oder Staaten, die ein OECD Abkommen (TIEA) zum Informationsaustausch abgeschlossen haben, als Gruppenmitglieder aufgenommen werden können. Dazu gibt es eine Liste des Finanzministeriums mit Ländern, auf die diese Voraussetzung zutrifft.

Gesellschaften aus Ländern ohne Amtshilfeabkommen scheiden ab 1.1.2015 ex lege aus der Gruppe aus und es ist eine Nachversteuerung bisher verwerteter Verluste über drei Jahre (2015 – 2017) durchzuführen. Sollte die dreijährige Behaltefrist noch nicht abgelaufen sein, kommt es zur Rückabwicklung.

Anlauf zu neuer Regelung mit mehr Staaten

Es gibt freilich ein neues OECD-Amtshilfeabkommen, welches jedoch noch nicht ratifiziert ist, so die Aussendung. Sollte es bis Ende August ratifiziert werden, tritt es mit 1.1.2015 in Kraft und dann könnte ab 2016 wieder eine Gruppe mit Gesellschaften aus diesen Staaten gebildet werden. „Ob in diesem Fall tatsächlich ein Ausscheiden 2015 erfolgen soll und dann wieder eine neue Gruppe gebildet werden kann, bleibt abzuwarten. In diesem Fall wäre auch mit Gesellschaften aus den Staaten, die dieses Abkommen ratifiziert haben, die Bildung einer Gruppe wieder möglich“, so Brünner.

Eine Verlustverwertung im Ausland könne eventuell über Betriebsstätten oder transparente Personengesellschaften anstatt von Beteiligungen erfolgen. Dazu müssten aber Änderungen der Struktur angedacht werden, heißt es.

Änderungen der EuGH-Rechtsprechung

  • Kürzlich ergangene Entscheidungen des EuGH, betreffend die Regelungen der Niederlande, könnten Effekte auf die österreichische Gruppenbesteuerung haben, heißt es weiters: So könnte auch die Einbeziehung von inländischen Konzerngesellschaften, welche durch ausländische Gesellschaften gehalten werden, möglich sein. Bisher sei das laut Gesetz nicht möglich, werde aber für Enkelgesellschaften von der Finanzverwaltung akzeptiert.
  • Eine weitere Entscheidung betreffe die Möglichkeit einer Bildung einer Unternehmensgruppe von Schwesterngesellschaften mit ausländischer Muttergesellschaft. Auch hier entschied der EuGH, dass eine Einschränkung im Sinne der Niederlassungsfreiheit gegeben ist. Es bleibe abzuwarten, ob hier Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Rechtsprechung kommen werden oder ob die Anwendung der EU-Rechtsprechung aufgrund des Anwendungsvorranges des EU Rechts gilt.

Daneben gibt es auch noch einen Vorlageantrag des VwGH an den EuGH im Zusammenhang mit der Firmenwertabschreibung. Die zwei Fragen: „Ist die Firmenwertabschreibung eine verbotene Beihilfe, da nur inländischen Gesellschaften gewährt? Widerspricht die Regelung der Niederlassungsfreiheit?“

Link: SOT

 

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