
Wien. Österreichs Wettbewerbskommission hat für ihre neue Funktionsperiode bis Juni 2018 Anna Hammerschmidt zur neuen Vorsitzenden gewählt. Sie war schon bisher Mitglied der Wettbewerbskommission und ist hauptberuflich Senior Lecturer am Department Volkswirtschaft der Wirtschaftsuniversität Wien.
Zu ihrer Stellvertreterin wurde Rosemarie Schön gewählt, die Leiterin der Abteilung Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Österreich.
„Anna Hammerschmidt hat sich in ihrer Karriere intensiv mit dem Bereich der Wettbewerbsökonomie beschäftigt. Ich wünsche ihr alles Gute und viel Erfolg für ihre neue Aufgabe und freue mich auf eine intensive Zusammenarbeit“, so Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner in einer Aussendung, der sich auch beim scheidenden Vorsitzenden Klaus Wejwoda für dessen Arbeit bedankt.
Wettbewerbskommission hilft der BWB
Die Wettbewerbskommission ist ein beratendes Gremium im Bereich der Wettbewerbspolitik und dabei sowohl für die Bundeswettbewerbsbehörde als auch für das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) tätig, heißt es weiter.
Sie besteht aus acht Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die je zur Hälfte vom Wirtschaftsminister und zur Hälfte von den Sozialpartnern für jeweils vier Jahre nominiert werden.
Die Mitglieder müssen über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, heißt es. Sie werden für vier Jahre ernannt, sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Konkret gehört zu den Aufgaben der Wettbewerbskommission laut Bundeswettbewerbsbehörde (BWB):
- Erstattung von Gutachten über allgemeine Fragestellungen der Wettbewerbspolitik
- Jährliche Erstattung von Vorschlägen für Tätigkeitsschwerpunkte der Bundeswettbewerbsbehörde
- Abgabe von Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen
Folge die Bundeswettbewerbsbehörde einer Empfehlung der Wettbewerbskommission zur Stellung eines Prüfungsantrages in einem Zusammenschlußverfahren nicht, habe sie die dafür maßgeblichen Gründe sowie die Empfehlung der Wettbewerbskommission nach Ablauf der Prüfungsfrist umgehend auf ihrer Homepage zu veröffentlichen
Link: Wettbewerbskommission