Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht

So soll die neue Gesetzesbeschwerde für alle beim Verfassungsgerichtshof funktionieren: Entwurf präsentiert

©ejn
©ejn

Wien. Die Regierung hat dem Nationalrat einen Entwurf für das Ausführungsgesetz zur so genannten „Gesetzesbeschwerde“ vorgelegt: Künftig sollen sich auch in Österreich an einem Zivil- oder Strafverfahren Beteiligte an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) wenden können, wenn sie sich auf Basis ein verfassungswidrigen Gesetzes verurteilt glauben.

Doch für die Umsetzung dieses Parteiantrags auf Normenkontrolle braucht es detaillierte Ausführungsbestimmungen im Verfassungsgerichtshofgesetz, in der Zivilprozessordnung, im Außerstreitgesetz und in der Strafprozessordnung. Auch zusätzliche Kosten kommen auf die Justiz zu.

Einem einstimmigen Beschluss des Nationalrats vom Juni 2013 zufolge können sich Verfahrensparteien in Zivil- und Strafverfahren ab dem kommenden Jahr direkt an den Verfassungsgerichtshof wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass das Gerichtsurteil in erster Instanz auf Basis eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer gesetzeswidrigen Verordnung erfolgte.

Dieses Recht gab es in Österreich bisher nicht: nur Gerichte durften das Höchstgericht anrufen, wenn sie bei einer Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken hatten.

Wurde verurteilt, hat berufen?

Voraussetzung für die Einbringung des neuen „Parteiantrags auf Normenkontrolle“ beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist laut Gesetzentwurf die rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Gesetzesbeschwerde ist direkt beim VfGH einzubringen, dieser muss beim Gericht eruieren, ob gegen das Urteil ordnungsgemäß berufen wurde, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Nicht nur natürliche Personen und Firmen

Neben natürlichen Personen sind etwa auch Verbände nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, Haftungsbeteiligte gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und Medieninhaber antragslegitimiert. In Jugendstrafsachen kann auch der gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Normenkontrolle einbringen.

Die weiteren geplanten Bestimmungen:

  • Die für die Berufung zuständige Gerichtsinstanz soll bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nur solche Handlungen vornehmen oder Anordnungen und Entscheidungen treffen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden.
  • Es ist keine Entscheidungsfrist für den VfGH vorgesehen.
  • In Zivilprozessverfahren sind eingeleitete Normenprüfungen auch dem Prozessgegner zur Kenntnis zu bringen, das Rechtsmittelgericht ist an den Spruch des Verfassungsgerichtshofs gebunden.
  • Um den Zweck bestimmter Verfahren nicht zu vereiteln, sind einzelne Ausnahmen von der Gesetzesbeschwerde vorgesehen. Das betrifft etwa Exekutions-, Besitzstörungs- und Beweissicherungsverfahren, Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen, Rückstellungen widerrechtlich verbrachter Kinder, Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und Auslieferungsverfahren.

Neu ist darüber hinaus, dass künftig auch ein in erster Instanz zuständiges Gericht beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines Gesetzes bzw. einer Verordnung beantragen kann, wenn es Bedenken hat. Insgesamt rechnet die Regierung durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen mit Mehrkosten von jährlich rund 500.000 €.

Link: Parlamentskorrespondenz

 

Weitere Meldungen:

  1. Justiz-Volksbegehren im Parlament: Eine Forderung hat Chancen
  2. ÖRAK-Webplattform soll Missstände in Justiz & Ämtern aufzeigen
  3. Beschuldigtenrechte und Rechtsstaat im Fokus der Anwälte
  4. Justiz-Volksbegehren: Forderungen erreichen den Nationalrat