Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat kürzlich zur abgabenrechtlichen Kontrollpflicht neuer Geschäftsführer Stellung genommen: Bei der Übernahme der Funktion hat sich der neue Geschäftsführer bzw. die neue Geschäftsführerin demnach darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die Kapitalgesellschaft ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, so das Beratungsunternehmen Deloitte.
Andernfalls haftet er unter Umständen persönlich. Die Prüfpflicht sei jedoch auf dem Geschäftsführer zumutbare Maßnahmen beschränkt.
Die Frage, ob die zumutbarten Maßnahmen gesetzt wurden, kann gravierende Konsequenzen haben: Gemäß § 80 BAO müssen Vertreter juristischer Personen Abgaben der vertretenen Gesellschaft aus den von Ihnen verwalteten Mitteln entrichten. Verletze ein Vertreter schuldhaft diese Pflicht, so kann er gem § 9 BAO zur Haftung herangezogen werden, warnt Deloitte.
Selbst für die Stadt Wien bezahlt
In der fraglichen Entscheidung ging es laut aktuellen Deloitte-Steuernews um den Manager eines in Konkurs gegangenen Unternehmens, der die ausständige Kommunalsteuer selbst entrichten sollte (2012/16/0101). Dabei sei es insbesondere um die Frage gegangen, inwieweit der Geschäftsführer sich auf die Buchhaltung, die er beim Amtsantritt vorfand, auch verlassen durfte.
Letztendlich sei die Entscheidung zu begrüßen, so Deloitte-Experte Christoph Hofer: Sie schränke die Haftung immerhin auf zumutbare Maßnahmen ein.
Link: Deloitte