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Recht, Tipps

PHH: Wann PC/Tablet von der österreichischen Rundfunkgebührenpflicht der GIS befreit sind

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Wien. Lange wurde diskutiert, ob PCs mit Internetanschluss rundfunk­gebührenpflichtig seien. Kürzlich urteilte das Bundes­verwaltungs­gericht, dass keine Rundfunkgebühren zu zahlen sind, wenn man lediglich einen PC/Tablet mit Internetanschluss im Haushalt besitzt.

Melanie Kocsan von PHH Rechtsanwälte erläutert die Auswirkungen.

Knackpunk der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Definition der >Rundfunkempfangseinrichtung<, so Kocsan (sie ist Rechtsanwaltsanwärterin bei PHH) in einer Aussendung. Bislang war nicht eindeutig, wie die gesetzliche Regelung zur Vorschreibung der Rundfunkgebühr auszulegen war, da der Gesetzeswortlaut mehrere Interpretationsmöglichkeiten zugelassen hat.

Gemäß § 2, Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) hat, „wer eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt,… Gebühren zu entrichten.“ Als solche Empfangseinrichtung gilt jedes Gerät, das den Empfang von Rundfunk optisch und /oder akustisch und unmittelbar wahrnehmbar machen kann.  Der Gebühren Info Service (GIS), der mit der Einhebung der Rundfunkgebühren beauftragt ist, vertritt die Auffassung, dass auch der Internetzugang eine Gebührenpflicht begründe, weil es theoretisch möglich ist, damit Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen.

Die GIS neigt in ihrer Annahme auch rundfunktaugliche Computer seien >Rundfunkempfangseinrichtungen< zu einer extensiven Interpretation, so Kocsan: „(…) sind auch rundfunktaugliche Computer (z.B. mit TV-Karte) oder sogar ein Staubsauger mit einem eingebauten Radio grundsätzlich meldepflichtig“ (GIS-Homepage).

Doch diese Auffassung teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht: Es stellt eindeutig fest, dass ein Computer, ein Laptop oder ein Tablet keine Rundfunkempfangsanlagen sind. Derjenige, der lediglich einen Computer, Laptop oder ein Tablet mit Internetanschluss besitzt, muss daher auch keine Rundfunkgebühren bezahlen, folgert Kocsan.

Bloßer Internetzugang als Rundfunkteilnahme?

Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff fordere als wesentliches Tatbestandsmerkmal insbesondere eine für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung der Inhalte.  In diesem Hinblick habe sich nämlich in auch die Bezeichnung von Rundfunk als sogenannte >Punkt zu Mehrpunkt<-Kommunikation herausgebildet, worunter die gleichzeitige Verbreitung von Inhalten an eine unbestimmte und unbegrenzte Anzahl von Empfängern zu verstehen ist.

Genau genommen sei bei einem Abruf von Programmen aus dem Internet (noch) nicht gesichert, dass genügend Serverkapazitäten bereitstehen, um eine gleichzeitige, unbeschränkte Abrufbarkeit der Programmangebote durch alle potentiellen Empfänger und damit die für den Rundfunk typische Multicast-Fähigkeit zu gewährleisten.

Hätte das Bundesverwaltungsgericht anders geurteilt, wäre einer großzügigen Interpretation des Begriffes eventuell Tür und Tor geöffnet, so Kocsan: Streng genommen wäre nämlich sogar das Handy eine mögliche Empfangseinrichtung, das man dann allerdings immer vor der Haustür liegen lassen müsste: Denn, „wer eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt, hat Gebühren zu entrichten“, heißt es auf der GIS-Homepage. Bisher sei allerdings kein Fall bekannt, bei dem für das Handy Gebühren eingehoben wurden.

Link: PHH

 

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