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Recht

Parlamentarischer Untersuchungsausschuss wird Minderheitenrecht: Die Regeln im Detail

Parlament @ejn
Parlament @ejn

Wien. Die Reform der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, auf die sich fünf Parlamentsparteien bereits vor dem Sommer geeinigt haben, nimmt nun konkrete Gesetzesform an. SPÖ, ÖVP, FPÖ, Grüne und Neos haben nach intensiven Verhandlungen über Detailfragen einen Antrag vorgelegt, der die Reformziele in einen legistischen Text gießen soll.

Der Gesetzesantrag soll noch vor Weihnachten im Parlament beschlossen werden. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wird damit ab 2015 ein parlamentarisches Minderheitsrecht. Die Grundregel lautet: 46 Abgeordnete können die Einsetzung eines U-Ausschusses erzwingen. Damit die Endberichte von U-Ausschüssen nicht zum Zankapfel im Wahlkampf werden, hat man sich ein besonderes Limit einfallen lassen.

Künftig kann ein Untersuchungsausschuss auch aufgrund eines Verlangens von einem Viertel – das heißt von 46 – der Abgeordneten eingesetzt werden. Bisher war dafür eine Mehrheit notwendig. Ein Abgeordneter, der ein solches Minderheitsverlangen auf Einsetzung eines U-Ausschusses unterstützt hat, darf allerdings bis zur Beendigung der Tätigkeit dieses U-Ausschusses kein weiteres Einsetzungsverlangen unterstützen, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Daneben können U-Ausschüsse weiterhin jederzeit mit Mehrheitsbeschluss eingesetzt werden.

Wer sind die Chefs

Den Vorsitz wird die Präsidentin des Nationalrats führen. Sie kann sich jedoch durch die beiden anderen Präsidenten in der Vorsitzführung vertreten lassen und ihnen auch sonst einzelne Aufgaben übertragen. Im Einzelfall können auch von der Präsidentin und den Präsidenten nominierte StellvertreterInnen die Vorsitzführung übernehmen, diese dürfen jedoch nicht Mitglied des Ausschusses sein. Die Nationalratspräsidentin vertritt den Ausschuss nach außen und informiert die Öffentlichkeit.

Die Zusammensetzung des U-Ausschusses legt der Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrats fest, er bestellt VerfahrensrichterIn, Verfahrensanwalt bzw. –anwältin und fasst den grundsätzlichen Beweisbeschluss. Ihm fällt auch die Aufgabe zu, Anträge und Verlangen auf Einsetzung eines U-Ausschusses im Vorfeld zu beraten.

Auf 14 Monate oder bis zum Wahlkampf

Die Beweisaufnahme im U-Ausschuss soll nicht länger als 12 Monate dauern, der Abschlussbericht ist spätestens 14 Monate nach Einsetzung im Plenum des Nationalrats zu behandeln. Der Nationalrat kann aber nach einem Verlangen eines Viertels der Abgeordneten den U-Ausschuss um drei Monate verlängern, eine weitere Verlängerung um drei Monate ist nur durch einen Mehrheitsbeschluss möglich.

Um zu verhindern, dass Verhandlungen in U-Ausschüssen in den Wahlkampf hineingezogen werden, wurde vereinbart, dass die Berichterstattung eines U-Ausschusses im Plenum bis spätestens zum Tag vor dem Stichtag zur nächstfolgenden Nationalratswahl zu erfolgen hat. Beispielsweise war der Stichtag für die Wahl vom 29. September 2013 bereits am 9. Juli.

Sollte die Gesetzgebungsperiode vorzeitig mit Gesetzesbeschluss beendet werden, hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes zu beenden und die Berichterstattung im Plenum spätestens vier Wochen nach dem Auflösungsbeschluss des Nationalrats zu erfolgen.

Die U-Ausschüsse sollen permanent tagen, in der Regel sind mindestens vier Sitzungen pro Monat vorgesehen.

Was kann und soll untersucht werden?

Neu definiert wird auch der Untersuchungsgegenstand. Dabei muss es sich laut Gesetzestext um einen bestimmten abgeschlossenen Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes handeln. Auch die Pflicht zur Vorlage von Akten und Unterlagen durch die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper werde klar verankert. Diese können auch um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand ersucht werden.

Verfahrensrichter erhält Beratungsfunktion

Zudem wird für den U-Ausschuss ein/e VerfahrensrichterIn bestellt. Ihre/seine Funktion ist es, die Vorsitzenden in allen Verfahrensfragen zu beraten und diese im Konsultationsverfahren mit dem Justizministerium zu unterstützen. Darüber hinaus übernimmt sie/er die Belehrung der Auskunftspersonen und Sachverständigen, führt die Erstbefragung durch und ist für die Erstellung eines Erstentwurfs des Ausschussberichts zuständig.

Der U-Ausschuss kann zudem eine/n Ermittlungsbeauftragte/n bestellen, die/der mit der Durchführung bestimmter Aufträge zur Vorbereitung der Beweisaufnahme betraut wird.

Neue Aufgaben für den Verfassungsgerichtshof

Es ist ferner dafür gesorgt, dass nicht nur die Einsetzung eines U-Ausschusses als Minderheitsrecht ausgestaltet ist, sondern der Minderheit auch im Verfahren Rechte bei der Ladung von Auskunftspersonen sowie bei der Anforderung von Beweismitteln gesichert werden. Auskunftspersonen können auch – maximal zwei Mal – auf Verlangen eines Viertels der Ausschussmitglieder geladen werden.

Ähnliches gilt für ergänzende Beweisanforderungen, die ebenfalls ein Viertel der Ausschussmitglieder verlangen kann. Sollte die Mehrheit die Auffassung vertreten, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen den angeforderten Beweismitteln und dem Untersuchungsgegenstand besteht, so kann der Verfassungsgerichtshof in diesem Fall wie auch bei Unstimmigkeiten in Bezug auf die Ladung von Auskunftspersonen angerufen werden. Der Verfassungsgerichtshof soll sich aber auch mit der Klassifizierung von Informationen sowie mit Meinungsverschiedenheiten auseinandersetzen, die zwischen einem U-Ausschuss, einem Viertel seiner Mitglieder und einem Ministerium bzw. einer Behörde hinsichtlich der Frage entstehen, ob Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch wenn Unklarheiten zwischen dem U-Ausschuss und dem Justizministerium bestehen, inwieweit auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden Rücksicht zu nehmen bzw. wie eine diesbezügliche Vereinbarung auszulegen ist, soll das Höchstgericht eingeschaltet werden können.

Die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs bezieht sich aber nicht nur auf Vorgänge während des U-Ausschussverfahrens. Er soll bereits im Vorfeld einbezogen werden können, wenn etwa die teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit eines von einem Viertel der Abgeordneten eingebrachten Einsetzungsverlangens vom Geschäftsordnungsausschuss festgestellt wird. Eine Anrufung des Höchstgerichts soll auch hinsichtlich des vom Geschäftsordnungsausschuss getroffenen grundsätzlichen Beweisbeschlusses möglich sein.

Verfahrensanwalt und Volksanwaltschaft

Um die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen zu schützen und auf deren Verletzung unverzüglich aufmerksam zu machen, werde in Zukunft ein Verfahrensanwalt bzw. eine Verfahrensanwältin im Ausschuss mit beratender Stimme zur Verfügung stehen. Auskunftspersonen können sich an sie bzw. ihn vor und während der Sitzung vertraulich wenden.

Aufgrund der Erfahrungen der letzten U-Ausschüsse werde zudem eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Befragungen von Auskunftspersonen in der Regel nicht länger als drei Stunden dauern sollen und nach längstens vier Stunden vom Vorsitzenden für beendet zu erklären sind. Auskunftspersonen wird auch das Recht eingeräumt, Stellungnahmen zu Berichten, Protokollen und anderen Veröffentlichungen abzugeben bzw. Einwände dagegen zu erheben.

Geht es darum, ob Fragen an Auskunftspersonen zulässig sind, sind die VolksanwältInnen als Parlamentarische Schiedsstelle aufgrund eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines U-Ausschusses aufgerufen, über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden über die Unzulässigkeit einer Frage zu entscheiden, so Parlinkom.

Sollten Auskunftspersonen eine Ladung nicht befolgen oder eine Aussage ungerechtfertigter Weise verweigern, so können durch das Bundesverwaltungsgericht Beugestrafen verhängt werden.

Neue Informationsregeln

Die Anhörungen von Auskunftspersonen und Sachverständigen sind wie bisher grundsätzlich medienöffentlich.

Durch ein besonderes Bundesgesetz für Nationalrat und Bundesrat und Sonderbestimmungen in der Verfahrensordnung für parlamentarische U-Ausschüsse will man jedoch den Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen regeln. Damit sollen Unklarheiten in Bezug auf Geheimhaltung im Vorhinein vermieden werden. Der Gesetzgeber reagiere damit unter anderem auch auf die Diskussionen um geschwärzte Akten aus den Ministerien.

Gegenüber Abgeordneten, die die Regeln des Bundesgesetzes über die Informationsordnung fortgesetzt verletzen, werde es dann die Möglichkeit geben, Ordnungsgelder festzusetzen. Die berufliche und außerberufliche Immunität der Abgeordneten soll bei Verleumdung und Verletzung des Informationsordnungsgesetzes nicht mehr gelten.

Link: Parlinkom

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