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Recht

Bezirksgerichte können zusammengelegt werden: Gesetzesreparatur mit Zwei-Drittel-Mehrheit

Wien. Mit der Änderung eines Übergangsgesetzes aus dem Jahr 1920 legte der Nationalrat vorige Woche die verfassungsrechtliche Basis für die Zusammenlegung von Bezirksgerichten. Damit entfällt nun die Bestimmung, der zufolge sich die Grenzen der politischen Bezirke und der Gerichtsbezirke nicht überschneiden dürfen.

Grüne und Neos sicherten mit ihrer Zustimmung dem Beschluss dabei die erforderliche Zweidrittelmehrheit; beim ersten Anlauf zu Jahresanfang hatte es den Regierungsparteien daran gemangelt.

FPÖ und Team Stronach wiederum, die gegen die Gesetzesänderung votierten, scheiterten mit ihren im Zuge der Debatte eingebrachten Anträgen auf verfassungsrechtliche Bestandsgarantie für Gemeinden und Städte durch verpflichtende Volksabstimmung, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Nicht durchsetzen konnten sich auch die Grünen, die ihrerseits in einer Initiative ein verfassungsrechtlich verankertes Mitbestimmungsrecht der Bevölkerung bei der Zusammenlegung von Gemeinden forderten.

Keine Hürden mehr für Zusammenlegung

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in mehreren Erkenntnissen festgestellt, dass die in der Vergangenheit erfolgten Zusammenlegungen von Bezirksgerichten zum Teil unzulässig waren. Grund dafür war ein aus dem Jahr 1920 stammendes Übergangsgesetz, das normierte, dass sich die Grenzen der politischen Bezirke und der Gerichtsbezirke nicht schneiden dürfen.

Die Koalitionsparteien haben bereits zu Jahresbeginn einen Anlauf unternommen, diese im Fachjargon als Überschneidungsverbot bezeichnete Bestimmung der Verfassung aufzuheben. Der entsprechende Gesetzesantrag landete aber nach Beratungen im Verfassungsausschuss in der Warteschleife, da es damals an der erforderlichen Zweidrittelmehrheit fehlte.

Link: Parlament

 

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