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Recht

VKI punktet beim OGH erneut gegen Wiener Privatbank wegen Kosten bei Kündigung

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte – im Auftrag des Sozialministeriums – gegen die Wiener Privatbank SE wegen Verrechnung eines unzulässigen Entgelts in Verbindung mit dem Produkt „Masterplan Monatssparer“. Bereits 2008 hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, dass die vereinbarte Gebühr bei vorzeitiger Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags gesetzwidrig sei.

Die Privatbank hatte daraufhin begonnen, einen „Aufwandersatz“ zu verrechnen, so der VKI. Nun setzten sich die Konsumentenschützer beim OGH auch dagegen durch.

Das Höchstgericht habe dieser Praktik – der VKI nennt sie ein „Umdeklarieren“ der Kündigungsgebühr – eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Bank das genannte Entgelt auf Basis der bisherigen Vereinbarungen nicht kassieren darf. Kunden, die bereits bezahlt haben, können den Betrag nun von der Wiener Privatbank zurückfordern, so der VKI.

Worum es geht

Die Wiener Privatbank SE (ehemals „Kapital und Wert“) hatte in den Bedingungen für die Vermögensverwaltung „Masterplan Monatssparer“ eine Klausel, die für den Fall der vorzeitigen Kündigung durch den Anleger eine Einmalzahlung als Entschädigung vorsah. Die Höhe dieser Zahlung berechnete sich nach einer Formel, die der OGH bereits 2008 als intransparent beurteilt hatte.

Ungeachtet dieser rechtskräftigen Entscheidung verrechnete die Wiener Privatbank ihren Kunden jedoch weiterhin eine derartige Gebühr – berief sich dabei allerdings nicht mehr auf die gesetzwidrige Klausel, sondern auf eine ergänzende Vertragsauslegung, so eine Aussendung.

Gegen diese Geschäftspraktik brachte der VKI erneut Verbandsklage ein und bekam erneut Recht. Der OGH bestätigte die frühere Entscheidung und hielt fest, dass die Verrechnung der Gebühr unzulässig sei, freut sich VKI-Juristin Beate Gelbmann: „Konsumentinnen und Konsumenten, die zu Unrecht bezahlt haben, können die Beträge nunmehr zurückfordern.“

Link: VKI-Rechtsportal

 

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