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Business, Recht

Sozialdumping-Gesetz bringt höhere Strafen für Unternehmen – und zum Ausgleich einige Vereinfachungen

Wien. Mit dem Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014) hat die Regierung dem Nationalrat ein umfangreiches Gesetzespaket vorgelegt: Der Entwurf sieht unter anderem vor, die Lohnkontrolle auszuweiten, die Verwaltungsstrafen anzuheben und die Vorschreibung von Sicherheitsleistungen zu erleichtern.

Überdies sollen ArbeitnehmerInnen künftig über verhängte Strafbescheide wegen Unterentlohnung informiert werden, um ihre Rechte leichter geltend machen zu können. Weitere Punkte des Gesetzespakets betreffen die Reduktion des bürokratischen Aufwands für Unternehmen, etwa durch eine Lockerung bestimmter Aufzeichnungspflichten.

Im Konkreten dürfen die Behörden in Hinkunft nicht nur die ordnungsgemäße Bezahlung des Grundlohns (Stundenlohn plus Überstunden) sondern sämtlicher den ArbeitnehmerInnen zustehenden Entgelte kontrollieren. Zudem wird der Strafrahmen für die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen an jenen für Lohndumping angeglichen und klargestellt, dass die Strafe nicht pauschal sondern pro ArbeitnehmerIn zu bezahlen ist, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Auch die Nichtübermittlung von Entsendemeldungen wird schärfer sanktioniert. Das Kompetenzzentrum gegen Lohn- und Sozialdumping (LSDB) erhält die Aufgabe, betroffene ArbeitnehmerInnen über verhängte Strafbescheide wegen Lohndumping zu informieren. Besteht der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung, ist es künftig einfacher, eine Sicherheitsleistung vorzuschreiben bzw. einen Zahlungsstopp zu verhängen.

Das so genannte >Montageprivileg< für die Montage, Inbetriebnahme und Reparatur von Anlagen wird auf klassische Anlagen eingeschränkt, einzelne Maschinen sind nicht mehr umfasst. Ergänzt werden die verschärften Bestimmungen gegen Lohn- und Sozialdumping im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz durch Änderungen im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. Auch hier kommt es zur Anpassung von Strafbestimmungen und zu einer Klarstellung des Entsendebegriffs.

Deregulierung soll Unternehmen Kosteneinsparungen bringen

Gleichzeitig wurden in das Paket auch eine Anzahl von bürokratischen Vereinfachungen für Unternehmen aufgenommen:

  • Von der Lockerung der Aufzeichnungspflichten sind Arbeitsaufzeichnungen für Teleheimarbeit, Ruhepausen-Aufzeichnungen sowie Arbeitsaufzeichnungen bei fixer Arbeitseinteilung betroffen.
  • Zudem wird im Sinne der von der Regierung angestrebten Deregulierung die Zahl der verpflichtenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses reduziert und klargestellt, dass die Funktion von Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften vereinbar ist.
  • Die Vorschreibung von Brandschutzgruppen nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften entfällt.

Die Reduzierung des bürokratischen Aufwands soll den Unternehmen laut Sozialministerium Einsparungen von insgesamt rund 37 Mio.Euro im Jahr bringen.

Leichterer Zugang zum Arbeitslosengeld für bestimmte Personengruppen

Schließlich wurde in das Gesetzespaket auch eine Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes integriert. Zum einen will die Regierung rückwirkend verhindern, dass NebenerwerbslandwirtInnen den Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren, wenn der landwirtschaftliche Betrieb den Einheitswert von 1.500 € übersteigt. Der Anspruch soll vielmehr bestehen bleiben, solange aus dem landwirtschaftlichen Betrieb kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze zu erwarten ist.

Zum anderen werden künftig auch Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bei der Berechnung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld mitberücksichtigt. Voraussetzung ist, dass mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten vorliegen. Das gleiche Erfordernis gilt künftig für Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes.

Finanzielle Auswirkungen haben beide Gesetzesänderungen laut Sozialministerium nicht, da im Falle der NebenerwerbslandwirtInnen – in Reaktion auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs – lediglich die ursprüngliche Gesetzeslage wieder hergestellt wird, und der Mehraufwand für BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld durch einen Minderaufwand für Präsenz- und Zivildiener kompensiert werde. Diese mussten in der Vergangenheit lediglich 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeit vorweisen.

Link: Parlament

 

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