Wien. Auf Online Shops kommen schon in eineinhalb Monaten – mit 1. 1. 2015 – wesentliche Änderungen in der Umsatzsteuer zu, warnt Sibylle Novak, Steuerberaterin und Partnerin bei CMS in Wien.
Die Verantwortlichen sowohl österreichischer wie anderer Online Shops in der EU müssen sich dabei vor allem auf eine wesentliche Neuerung dringend vorbereiten: sie werden plötzlich im Ausland umsatzsteuerpflichtig, erläutert Novak die Konsequenzen in ihrem Gastbeitrag. Davon betroffen sind sämtliche Leistungen, die über das Internet erbracht werden.
Bisher waren elektronisch erbrachte Leistungen an Endverbraucher in jenem Staat umsatzsteuerpflichtig, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Österreichische Unternehmer haben daher 20% Umsatzsteuer an die ausländischen Kunden in Rechnung gestellt.
Ab 1. 1. 2015 entsteht gemäß EU-Richtlinie die Umsatzsteuerpflicht in jenem Staat, in dem die Kunden ihren Wohnsitz haben. Es ist der jeweilige Steuersatz des Staates in Rechnung zu stellen, in dem die Kunden ihren Wohnsitz haben!
Betroffen sind sämtliche Leistungen, die ohne Warenversand über das Internet erbracht werden, so etwa
- die Bereitstellung von Musik, Filmen, Spielen, Software (inkl. Updates) zum Download,
- die Bereitstellung von Websites und Datenbanken,
- Leistungen wie Fernunterricht im Internet,
- Bereitstellung von Texten und Informationen wie E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen und Online-Zeitschriften, usw. sowie
- Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.
Die Neuerung betrifft somit in der Praxis viele Unternehmen der unterschiedlichsten Branchen.
Mini-One-Stop-Shop (MOSS)
Es gibt eine wesentliche Erleichterung: Damit sich die betroffenen Unternehmer nicht in jedem Land, in dem die Privatkunden ihren Wohnsitz haben, steuerlich registrieren und die Umsatzsteuer in dem jeweiligen Land zahlen müssen, gibt es in Österreich die Möglichkeit, den sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zu nutzen.
Dabei kann sich der Unternehmer über die Homepage des österreichischen Finanzministeriums (BMF) registrieren und sämtliche unter die Neuregelung fallenden Umsätze elektronisch deklarieren und die resultierende Umsatzsteuer in Österreich bezahlen. Danach übernimmt das BMF die Verteilung der Steuern an die einzelnen Länder.
Das Vereinfachungssystem gilt jedoch nur innerhalb der EU. Für Kunden in Drittstaaten muss der Unternehmer tatsächlich eine Registrierung im Drittstaat durchführen und in Zukunft die Umsatzsteuer auf derartige Leistungen im Drittstaat abführen.
Zusätzlich zu dem Abgabetermin für die Umsatzsteuervoranmeldung (am 15. des zweitfolgenden Monats) ist nun ein weiterer Abgabetermin einzuhalten: Erklärungen auf MOSS sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf eines Quartals abzugeben.
Dringender Handlungsbedarf
Die Unternehmer müssen den Zugang zu MOSS so rasch als möglich beantragen, um auch rechtzeitig vom Vereinfachungssystem profitieren zu können. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf.
Betriebswirtschaftliche Folgen
Am wesentlichsten ist wohl die betriebswirtschaftliche Folge, wenn gegenüber den Kunden ab 1.1.2015 nicht mehr der österreichische Steuersatz von 20% abgerechnet werden darf, sondern der Steuersatz des Landes, in dem die Kunden ihren Wohnsitz haben.
Die Umsatzsteuersätze sind sehr unterschiedlich, in vielen Ländern liegt der Umsatzsteuersatz unter 20%, in einigen Ländern aber auch über 20 %.
Das stellt die Unternehmen bei der Preisgestaltung vor neue Herausforderungen. Eine Fehleinschätzung bei der Kalkulation kann sich massiv auf den Gewinn auswirken.
Autorin MMag. Dr. Sibylle Novak ist Steuerberaterin und Partnerin bei CMS in Wien
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