Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht

Grundsicherung für EU-Ausländer? Nur wenn schon lange im Land und betucht genug, sagt der EuGH

EuGH ©Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH ©Gerichtshof der Europäischen Union

Straßburg/Leipzing. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sorgt mit einem aktuellen Urteil (C-333/13) für Aufsehen: In Deutschland sind Ausländer, die einreisen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, von den Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen, die insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Empfänger dienen – im konkreten Fall >Harz IV<.

Anlass: Das Sozialgericht Leipzig ist mit einem Rechtsstreit zwischen zwei rumänischen Staatsangehörigen, Mutter und Sohn, auf der einen Seite und dem Jobcenter Leipzig, das ihnen Leistungen der Grundsicherung verweigert hat, auf der anderen Seite befasst. Haben die beiden Rumänen Anspruch auf die Grundsicherung? Das Sozialgericht Leipzig legte die Frage dem EuGH vor.

Die Mutter ist nicht nach Deutschland eingereist, um dort Arbeit zu suchen, heißt es in einer Aussendung des EuGH: Sie beantrage Leistungen der Grundsicherung, die Arbeitsuchenden vorbehalten sind, obwohl sie sich, wie aus den Akten hervorgeht, nicht auf Arbeitsuche begeben hat. Sie hat keinen erlernten oder angelernten Beruf und war bislang weder in Deutschland noch in Rumänien erwerbstätig.

Wie lange und wie reich ist entscheidend

In Beantwortung der Fragen des Sozialgerichts Leipzig entscheidet der Gerichtshof, dass Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Sozialleistungen (wie den deutschen Leistungen der Grundsicherung) nur verlangen können, wenn ihr Aufenthalt die Voraussetzungen der >Unionsbürgerrichtlinie< erfüllt.

Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Aufnahmemitgliedstaat nach der Richtlinie nicht verpflichtet ist, während der ersten drei Monate des Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten, aber weniger als fünf Jahren (wie im vorliegenden Fall), macht die Richtlinie das Aufenthaltsrecht u. a. davon abhängig, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen.

Damit soll verhindert werden, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch nehmen. Ein Mitgliedstaat muss daher die Möglichkeit haben, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen; insoweit ist jeder Einzelfall zu prüfen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, so die EuGH.

Die Konsequenzen

Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass die Unionsbürgerrichtlinie und die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter >besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen< ausschließt, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie zusteht.

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen regelt. Da hierfür der nationale Gesetzgeber zuständig ist, hat er auch den Umfang der mit derartigen Leistungen sichergestellten sozialen Absicherung zu definieren.

Die Mitgliedstaaten führen somit nicht das Recht der Union durch, wenn sie die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung besonderer beitragsunabhängiger
Geldleistungen festlegen, so dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht anwendbar ist.

In Bezug auf den vorliegenden Fall führt der Gerichtshof aus, dass die beiden nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen und daher kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen können. Folglich können sie sich nicht auf das in der Richtlinie und der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verankerte Diskriminierungsverbot berufen.

Link: EuGH

 

Weitere Meldungen:

  1. Bauer Media übergibt Werbe­ver­mark­tung an Ad Alliance mit Noerr
  2. Neues Green Lease-Handbuch von Freshfields und Immo-Verband ZIA
  3. Lohn- und Sozialdumping: Strafen kommen künftig wieder per Post
  4. Design-Füller: Mitsubishi Pencil kauft Lamy mit Hengeler Mueller