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Recht, Tipps

Rechte und Pflichten bei Vertragsabschlüssen von Minderjährigen: Online-Shopping besonders problematisch

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Wien. Ob der Kauf einer Wurstsemmel am Schulbuffet, das Herunterladen einer kostenpflichtigen App oder die Bestellung einer Konzertkarte: Auch Kinder und Jugendliche schließen nahezu täglich Rechtsgeschäfte ab. Aber was dürfen sie ab welchem Alter? Wie weit reicht die schützende Hand des Gesetzgebers? Und wann müssen Erziehungsberechtigte für die Folgen einstehen?

Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) hat zu diesem Thema eine kostenlos downloadbare Infobroschüre über die Rechte und Pflichten bei Vertragsabschlüssen von Minderjährigen veröffentlicht.

„Kinder und Jugendliche gelten als ‚nicht voll geschäftsfähig’“, so Andreas Herrmann vom Europäischen Verbraucherzentrum. „Das Gesetz unterscheidet drei verschiedene Alterskategorien, in denen in Grundzügen geregelt ist, was Minderjährige dürfen.“

  • Kinder unter 7 Jahren etwa können alleine überhaupt keine rechtswirksamen Verpflichtungen eingehen. Ausgenommen sind kleine, alterstypische Käufe wie Eis oder Süßigkeiten.
  • Jugendliche zwischen 7 und 14 dagegen sind bereits eingeschränkt geschäftsfähig. „Allerdings haben die Eltern hier die Möglichkeit, einen Vertrag im Nachhinein zu genehmigen oder aufzulösen“, so Herrmann. „Nur geringfügige Geschäfte können selbstständig abgeschlossen werden.“

Probleme bei Online-Geschäften

Diese Regelungen gelten sowohl bei Einkäufen im Geschäft als auch bei sogenannten Fernabsatzverträgen, also z.B. bei Einkäufen im Internet, heißt es in einer Aussendung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI). Gerade bei Onlinegeschäften komme es jedoch immer wieder zu Problemen.

„Da sich die Vertragspartner nicht zu Gesicht bekommen, berufen sich Unternehmen darauf, nicht gewusst zu haben, dass sie es mit einem Kind oder Jugendlichen zu tun haben“, so Herrmann. „Hier ist es für die Eltern besonders wichtig, schlüssig zu argumentieren, dass der Vertrag vom Sohn oder der Tochter abgeschlossen wurde und sie dies als gesetzliche Vertreter nicht gewusst bzw. erlaubt haben.“

Link: EVZ

Link: VKI

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