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Recht

EuGH: Strafen für den Händler bei Verkauf von Salmonellen-verseuchter Ware sind rechtens

Luxemburg/Innsbruck. Lebensmitteleinzelhändlern kann eine Strafe auferlegt werden, wenn von ihnen verkauftes frisches Geflügelfleisch mit Salmonellen kontaminiert ist. Frisches Geflügelfleisch muss nämlich das für Salmonellen geltende mikrobiologische Kriterium auf allen Vertriebsstufen einschließlich des Einzelhandels erfüllen.

Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun im Fall der einer österreichischen Filialleiterin entschieden, die von den Behörden bestraft wurde, obwohl ihr Supermarkt nur auf der Vertriebsstufe – also nicht als Produzent – tätig ist.

Im Jahr 2012 wurde in der Filiale von einem Organ der Lebensmittelaufsicht eine Probe von vakuumierter frischer Putenbrust gezogen, die von einem anderen Unternehmen produziert und verpackt worden war. Die Probe war mit Salmonellen kontaminiert und daher „für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet“ im Sinne des Unionsrechts, heißt es in einer Aussendung des EuGH.

Die österreichischen Behörden leiteten gegen die Filialleiterin ein Verfahren wegen Nichtbeachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften ein und verhängten gegen sie eine Geldstrafe. Dagegen rief sie den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol an, der deshalb vom europäischen Höchstgericht wissen wollte, wie weit die Verantwortlichkeit von Lebensmittelunternehmern reicht, die nur auf der Vertriebsstufe tätig sind.

Während der Haltbarkeitsdauer

In seinem Urteil (C-443/13) stellt der Gerichtshof fest, dass vom Unionsrecht erfasstes frisches Geflügelfleisch das für Salmonellen geltende mikrobiologische Kriterium auf allen Vertriebsstufen einschließlich des Einzelhandels erfüllen muss. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass das mikrobiologische Kriterium für „in Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“ gilt.

Der Begriff „in Verkehr gebrachte Erzeugnisse“ erfasst Lebensmittel (wie frisches Geflügelfleisch), die zum Zweck ihres Verkaufs, ihres Vertriebs oder anderer Formen der Weitergabe, wozu auch der Einzelhandel gehört, aufbewahrt werden. Müsste das mikrobiologische Kriterium nicht auf allen Vertriebsstufen (einschließlich des Einzelhandels) eingehalten werden, liefe dies zudem darauf hinaus, eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, nämlich ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung, zu konterkarieren.

Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass auch Lebensmittelhändlern, die allein auf der Vertriebsstufe tätig sind, eine Sanktion wegen Inverkehrbringens eines Lebensmittels, das das mikrobiologische Kriterium nicht erfüllt, auferlegt werden kann. Denn die Mitgliedstaaten müssen nach dem Unionsrecht bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen. Die im österreichischen Recht bestehende Regelung über Geldstrafen kann dazu beitragen, das grundlegende Ziel des Lebensmittelrechts (ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung) zu erreichen, wobei das vorlegende Gericht jedoch sicherzustellen hat, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Link: EuGH

 

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