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Recht

Höchstgericht legt Landesverwaltungsgerichten mehr Arbeit am Bau nahe, so Kanzlei Benn-Ibler

Oliver Thurin ©Rudolf Handl
Oliver Thurin ©Rudolf Handl

Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat jüngst klargestellt, dass Projektänderungen bei Bauvorhaben grundsätzlich auch noch im Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten zulässig sind. Damit wird vermieden, dass das Bauverfahren zurück an den Start muss.

Das Höchstgericht überträgt damit seine schon zum verwaltungsbehördlichen Bauverfahren bestehende Rechtsprechung auch auf das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten, analysiert Oliver Thurin von der Kanzlei Benn-Ibler. Die VwGH-Entscheidung soll dazu beitragen, dass gerade die langwierigen Bewilliungsverfahren am Bau beschleunigt werden.

Im Einzelnen hielt der Verwaltungsgerichtshof (Ro 2014/05/0062) laut Aussendung fest, dass die Baubehörde verpflichtet ist, einem Bauwerber, dessen Bauvorhaben baurechtlichen Bestimmungen widerspricht, nahezulegen, sein Projekt entsprechend zu ändern, um einen Versagungsgrund zu beseitigen.

Diese Verpflichtung treffe jedoch nicht nur die Baubehörden, sondern ebenso die bei Beschwerden gegen baubehördliche Entscheidungen angerufenen Landesverwaltungsgerichte.

Zu beachten ist freilich, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Änderungen eines Bauvorhabens nicht uneingeschränkt zulässig sind, so Thurin: Ein Projekt darf während eines Verfahrens nämlich nur so verändert werden, dass es nicht als ein >anderes< Projekt einzustufen ist. Das heißt, dass Modifikationen nicht so weit gehen dürfen, dass der Gegenstand des Verfahrens ausgewechselt wird.

Keine Zurückverweisung an Baubehörde bei Projektänderung

Der VwGH ließ es allerdings bei dieser Klarstellung nicht bewenden. Vielmehr konstatierte er auch, dass Projektänderungen bzw. die Aufforderungen zu solchen keine Zurückverweisungen der Angelegenheit durch das Landesverwaltungsgericht an die Baubehörde rechtfertigen.

Diese Möglichkeit bestünde nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken, wozu aber weder zulässige Projektänderungen noch Aufforderungen hierzu zählten. Die Landesverwaltungsgerichte seien deshalb prinzipiell gehalten, solche Angelegenheiten selbst zu erledigen.

Dieses Diktum des Verwaltungsgerichtshofes sei durchaus im Lichte seiner erst kürzlich ergangenen Grundsatzentscheidung zu sehen, wonach mit der Etablierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung durch Vermeidung eines langwierigen >Pingpongspiels< zwischen Gericht und Behörde erreicht werden soll.

Gerade bei Bewilligungsverfahren zu Bauprojekten, die nicht selten durch eine beträchtliche Verfahrensdauer gekennzeichnet sind, erweist sich diese Maxime als besonders praxisrelevant. Vor diesem Hintergrund sind die nunmehrigen Klarstellungen des Höchstgerichts gewiss zu begrüßen, meint Thurin.

Link: Benn-Ibler

 

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