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Business, Recht

Deckelung von Banker-Boni ist rechtens, so EuGH-Generalanwalt: Die City zieht ihre Klage zurück

EuGH ©Wikimedia
EuGH ©Wikimedia

Luxemburg. Im Zuge der globalen Finanzkrise hat die Europäische Union etliche Schritte gesetzt, um die Regulierung und Stabilität ihrer Finanzinstitute zu verbessern. So wurde 2013 von Rat und Parlament das „Capital Requirements“-Maßnahmenpaket (CRD-IV-Paket) erlassen, zu dem auch Beschränkungen des Bonus gehören, den Banker für ihre Tätigkeit erhalten dürfen. Das EU-Mitgliedsland Großbritannien mit seinem wichtigen Finanzstandort London klagte dagegen beim EuGH.

Doch die Chancen der City standen seit diesem Donnerstag deutlich schlechter: der EuGH-Generalanwalt empfahl, die Klage abzuweisen. Nun zieht London sie zurück.

Die CRD-Richtlinie enthält eine Bestimmung, die ein festgelegtes Verhältnis zwischen dem festen Vergütungsanteil (Grundvergütung) und dem variablen Vergütungsbestandteil (Bonus) für Personen vorsieht, deren berufliche Tätigkeit sich auf das Risikoprofil der sie beschäftigenden Finanzinstitute auswirkt. Umgangssprachlich war hier von Banker- oder Manager-Boni die Rede.

Gemäß der Richtlinie können diese Angestellten keine Bonuszahlungen erhalten, die 100 Prozent ihrer Grundvergütung überschreiten, bzw. 200 Prozent, falls Mitgliedstaaten es den Anteilseignern, Inhabern oder Mitgliedern der Finanzinstitute gestatten, einen höheren Wert zu billigen.

Das Vereinigte Königreich hatte in Folge eine Klage auf Nichtigerklärung dieser spezifischen Bestimmungen der Richtlinie und der Verordnung erhoben – u.a. mit der Begründung, dass die Bestimmungen gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität verstießen, sowie die Rechtssicherheit verletzen würden.

Generalanwalt spricht sich gegen Klage aus

In seinen Schlussanträgen schlägt nun Generalanwalt Niilo Jääskinen dem Gerichtshof vor, sämtliche Klagegründe zurück- und die Klage abzuweisen.

Der Generalanwalt ist u.a. der Ansicht, dass  das Ziel der Schaffung eines einheitlichen Regelungsrahmens für das Risikomanagement durch die nationalen Regierungen nicht besser als durch die Union hätte erreicht werden können, heißt es in der diesbezüglichen Aussendung des EuGH.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten, wird betont.

Laut Statistik entscheidet der EuGH in der Mehrzahl der Fälle gemäß dem Antrag seines Generalanwalts. Die Briten haben nun verkündet, die Klage zurückziehen zu wollen: Man werde nicht eine Sache verfechten, die kaum noch Aussicht auf Erfolg habe, so Finanzminister George Osborne.

Link: EuGH

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