Wien. Kfz-Finanzierungs-Leasingverträge fallen unter das Verbraucherkreditgesetz. Angebote mit sogenannter >Kilometerabrechnung< stellen dabei keine Ausnahme dar. Zu diesem Schluss kam das Oberlandesgericht Wien (OLG) infolge einer vom Sozialministerium beauftragten Klage des VKI. Daraus ergeben sich eine Reihe von Konsequenzen für Konsumten und Branche. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings nicht.
Für Leasingnehmer bestehe damit in jedem Fall ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen, so der VKI in einer Aussendung. Für Anbieter wiederum gelten erweiterte vorvertragliche Informationspflichten sowie die Pflicht, den Effektivzinssatz auszuweisen.
Die Kilometerabrechnung
Bei Kfz-Leasingverträgen gibt es oft eine sogenannte Kilometerabrechnung: der Leasingnehmer hat bei Rückstellung des Autos für einen bestimmten Kilometerstand einzustehen. Wird mehr gefahren, als vertraglich vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, den Wertverlust zu ersetzen.
Der VKI hatte geklagt, nachdem ein Autohändler Verbrauchern solche Verträge angeboten und dabei die Ansicht vertreten hatte, sie würden nicht unter das Verbraucherkreditgesetz fallen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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