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Recht

Beamten-Vorrückungen neu geregelt: Verjährungsverzicht des Staates soll Klagsflut verhindern

Parlament @ejn
Parlament @ejn

Wien. Ein Urteil des EuGH bringt Österreichs Beamtenlaufbahnen in Fahrt – und die Amtsträger in Klagslaune: Der Europäische Gerichtshof hat am 11. November 2014 die derzeit gültige Regelung der Vorrückung von Bundesbediensteten in die nächste Gehaltsstufe teilweise gekippt. Um eine Klagsflut von Beamten zu verhindern, die sich durch das bisherige System im Geldbörsel geschmälert sahen, will die Regierung nun per Gesetz eine Zwischenlösung einführen – gepaart mit einem Verjährungsverzicht.

Der Hintergrund: Das Parlament hat im Jahr 2010 die gesetzlichen Bestimmungen für die Vorrückung von Bundesbediensteten in die nächste Gehaltsstufe geändert. Seither werden auch Arbeitsjahre, die vor dem 18. Lebensjahr liegen, für den Vorrückungsstichtag anerkannt. Gleichzeitig wurde normiert, dass die Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 von zwei auf fünf Jahre verlängert wird, wenn entsprechende Zeiten vor dem 18. Lebensjahr anzurechnen sind.

Damit wollten die Abgeordneten eine kostenneutrale Regelung erreichen. Der Europäische Gerichtshof hat diese Vorgangsweise allerdings nicht goutiert und vor kurzem der Beschwerde eines Beamten des Innenministeriums stattgegeben. Nach Meinung des EuGH ist es unzulässig, im Zuge der Beseitigung einer altersdiskriminierenden Bestimmung neue Ungleichheiten einzuführen.

Um eine Klagsflut zu vermeiden, will die Regierung nun einen Verjährungsverzicht abgeben und hat dem Nationalrat einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt.

Die vorläufige Lösung

Demnach soll der Zeitraum ab dem 11. November 2014, dem Tag des EuGH-Urteils, nicht auf die grundsätzlich dreijährige Verjährungsfrist angerechnet werden, wenn es um die Geltendmachung besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche geht, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr erwachsen.

Damit können betroffene öffentlich Bedienstete vorerst zuwarten, bis eine klare, EU-konforme Rechtslage vorliegt, ohne der Gefahr ausgesetzt zu sein, Ansprüche zu verlieren, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Link: Parlament

 

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