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Recht

Ein Rempler am Flughafen ist kein Terrorakt: EuGH zeigt Airlines, wo Grenzen für Schadenersatz liegen

©ejn
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Luxemburg. Europas Verbraucher sind heutzutage mit weitreichenden Schadenersatzrechten ausgestattet, wenn ein Flug nicht so ausfällt wie sie es sich erhofften. Das gilt insbesondere bei Verspätungen. Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unterstreicht das. Die Frage war, ob die Kollision eines Treppenfahrzeugs (Gangway) mit einem Flugzeug als außergewöhnlicher Umstand gilt, der das Luftfahrtunternehmen von seiner bei Verspätung eines Fluges von mehr als drei Stunden bestehenden Ausgleichspflicht befreit (C-394/14).

Nach dem Unionsrecht sind die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, den Fluggästen bei Annullierung eines Fluges oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden einen Ausgleich zu leisten. Das Luftfahrtunternehmen ist allerdings dann von seiner Ausgleichspflicht befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, schildert der EuGH in einer Aussendung die Ausgangslage.

Die aktuelle Entscheidung geht auf eine Klage deutscher Urlauber gegen das Luftfahrtunternehmen Condor zurück. Bei einem Flug in die Türkei kam es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als sechs Stunden. Condor trug vor, diese Verspätung sei darauf zurückzuführen, dass das Flugzeug am Vorabend auf dem Stuttgarter Flughafen beschädigt worden sei. Ein Treppenfahrzeug sei gegen das Flugzeug gefahren und habe einen Flügel strukturell beschädigt, so dass das Flugzeug habe ersetzt werden müssen – ein >außergewöhnlicher Umstand<, der von der Ausgleichspflicht befreie.

Dem EuGH vorgelegt

Das mit der Rechtssache befasste Amtsgericht Rüsselsheim (Deutschland) wollte vom Gerichtshof wissen, ob ein Vorkommnis wie die Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug als >außergewöhnlicher Umstand< zu qualifizieren und das Luftfahrtunternehmen damit von seiner Ausgleichspflicht befreit sei.

In seinem Beschluss2 vom 14. November 2014 weist der Gerichtshof darauf hin, dass technische Probleme als außergewöhnliche Umstände angesehen werden können, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist4.

Zur Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug sei zu bemerken, dass Treppenfahrzeuge oder Gangways bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt werden. Nichts deute darauf hin, dass der im vorliegenden Fall an dem Flugzeug entstandene Schaden durch einen außerhalb der normalen Flughafendienstleistungen liegenden Akt wie einen Sabotageakt oder eine terroristische Handlung (die unter den Begriff >außergewöhnliche Umstände< fallen) verursacht worden wäre, so der EuGH.

Der Gerichtshof folgert daraus, dass ein solches Vorkommnis nicht als außergewöhnlicher Umstand qualifiziert werden kann, so dass das Luftfahrtunternehmen in Anbetracht der großen Verspätung des Fluges nicht von seiner Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen befreit war.

Link: EuGH

 

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