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Steuertipps zum Jahresende: Statt Geldgeschenken an die Mitarbeiter lieber Gutscheine

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Wien. Steuertipps zum Jahresende waren Gegenstand einer Veranstaltung von Finanzjournalistenforum-Initiator Martin Kwauka und BDO Austria diese Woche in Wien. Die Experten Peter Bartos (BDO),  Joseph Böck (Böck & Partner) und Reinhard Rindler (BDO) – alle Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – nahmen darin bekannte Fragestellungen unter die Lupe.

Ein Tipp betrifft die gerade in der Vorweihnachtszeit beliebten Mitarbeiter-Geschenke: Bargeld gilt laut aktuellen Umfragen als unelegant – und es ist vor allem auch abgabenrechtlich eine schlechte Wahl, warnen die Experten.

Grundsätzlich sind Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer innerhalb eines Freibetrags von 186 Euro jährlich zwar sowohl lohnsteuer- wie sozialversicherungsfrei. Doch es muss sich dabei um Sachzuwendungen handeln: „Geldgeschenke sind zwar in der Praxis immer wieder anzutreffen, aber sie sind – was viele nicht wissen – immer steuerpflichtig“, so Böck.

Eine einfache Alternative

Bei einer Betriebsprüfung sind auf die Geldgeschenke dann entsprechen die Abgaben nachzuzahlen, womit die Weihnachtsüberraschung für das Unternehmen deutlich teurer kommt als zunächst geplant. Den gleichen Zweck wie Geldgeschenke können Einkaufsgutscheine von Supermarktketten bzw. für Restaurants erfüllen: sie lassen den Beschenkten fast genauso die freie Wahl wie Bargeld, kommen aber in den Genuß der Freigrenze.

Dabei sei allerdings generell zu beachten, dass bei Geschenken, die mehr als „bloße Aufmerksamkeiten“ sind (Toleranzgrenze: 40 Euro) eine eventuelle Umsatzsteuerpflicht besteht, wenn ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

Bei Betriebsveranstaltungen steht pro Arbeitnehmer und Jahr für die Teilnahme ein Steuerbetrag von 365 Euro zu. Es empfiehlt sich, alle Veranstaltungen des Jahres evident zu halten, rät BDO: Bei einer Subsumierung ist ein eventueller Mehrbetrag steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Link: BDO Austria

Link. Böck & Partner

 

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