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Recht, Tipps

Rechte und Pflichten auf der Weihnachstfeier: Wenn das Christkind auf das Arbeitsrecht trifft

Ingo Kaufmann ©D.A.S.
Ingo Kaufmann ©D.A.S.

Wien. Im Dezember ist Hochsaison für betriebliche Weihnachtsfeiern. Auch wenn Unternehmen diese bereits jahrelang organisieren, entsteht dadurch allerdings kein Rechtsanspruch darauf, so Rechtsschutzversicherer D.A.S. Sehr wohl besteht bei der Weihnachtsfeier aber eine Anwesenheitspflicht, wenn diese während der Arbeitszeit stattfindet.

„Weihnachtsfeiern polarisieren. Während sich die einen darauf freuen, überlegen sich die anderen, ob sie überhaupt daran teilnehmen müssen“, so D.A.S. Rechtsschutz-Vorstand Ingo Kaufmann. „Es existiert zumindest kein rechtlicher Anspruch auf Abhaltung einer weihnachtlichen Firmenfeier, auch wenn es jahrelanger Brauch war.“

Anwesenheitspflicht bei Feier

Muss ein Mitarbeiter überhaupt an der Weihnachtsfeier zwingend teilnehmen? „Bei Weihnachtsfeiern muss man unterscheiden, ob diese innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Während der Arbeitszeit besteht prinzipiell Anwesenheitspflicht, diese Zeit wird auch bezahlt. Außerhalb der Arbeitszeit ist die Teilnahme freiwillig und wird in der Regel auch nicht entlohnt“, erklärt Kaufmann. Von kommentarlosem Fernbleiben ist freilich – schon aus Höflichkeitsgründen – abzuraten.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Auf betrieblichen Weihnachtsfeiern ergeben sich immer wieder unbedachte Vorkommnisse, die schwerwiegende arbeitsrechtliche Folgen haben können. Hauptauslöser ist meistens zu viel konsumierter Alkohol, der die Hemmungen reduziert. „Man soll immer beachten, dass man sich auch bei Firmenweihnachtsfeiern im Arbeitsumfeld bewegt. Es kann einen beruflich schaden, wenn man sich daneben benimmt“, sagt Jurist Kaufmann.

Beleidigungen, Formen von sexueller Belästigung oder Handgreiflichkeiten können zur Entlassung führen. „Es ist grundsätzlich nach Art und Schwere des Vorfalls zu beurteilen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt“, so Kaufmann weiter. In ausgelassener Stimmung den Chef auf der Weihnachtsfeier beschimpfen, könne sehr wohl einen Entlassungsgrund darstellen. „Im Einzelfall sind stets die Begleitumstände und Vorgeschichte des Vorfalls sowie die üblichen Umgangsformen im Betrieb zu berücksichtigen.“

Krankfeiern hat juristische Konsequenzen

Eine ausgelassene Feier kann bis weit nach Mitternacht dauern. Dadurch besteht die Gefahr einer verminderten Arbeitsleistung am nächsten Tag. „Den nächsten Tag kann man sich jedoch nicht einfach so frei nehmen, das geht nur im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsunfähigkeit nur vortäuschen und einfach >blaumachen< oder >krankfeiern<, riskieren ihren Arbeitsplatz“, warnt Kaufmann.

Grundloses spontanes Fernbleiben vom Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Entlassungsgrund. Es ist deshalb sinnvoller, rechtzeitig einen Urlaubstag oder Zeitausgleich zu beantragen.

Link: D.A.S.

 

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