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Recht, Tipps

Rechtsschutzversicherer D.A.S.: Bei Feuerwerken auf die F-Kategorisierung achten

Ingo Kaufmann ©D.A.S.
Ingo Kaufmann ©D.A.S.

Wien. In knapp zwei Wochen wird das neue Jahr gebührend begrüßt. Feuerwerke sind dabei ein fixer Bestandteil. Wegen schwerer Unfälle in letzter Zeit ortet die D.A.S. Unsicherheit beim Kauf von Feuerwerkskörpern. Pyrotechnische Gegenstände ohne Kennzeichnung sind in Österreich verboten. Die Versicherung empfiehlt, auf die „F-Kategorisierung“ zu achten. Wer allgemeine Verbote missachtet und mit illegalen Knallern hantiert, dem droht in Österreich eine Verwaltungsstrafe von bis zu 3.600 Euro.

In den vergangenen Wochen gab es schwere Verletzungen und Todesfälle bei Unfällen mit illegalen Böllern. Laut Berichten befinden sich demnach selbst im regulären heimischen Handel eine „hohe fünfstellige Stückzahl“ an gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen, heißt es in einer Aussendung. „Auch Händler wurden mit illegalen Knallkörpern getäuscht. Beim An- und Verkauf ist deshalb Vorsicht geboten“, warnt Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG. „In Österreich sind der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ohne CE-Kennzeichen oder ohne ausreichende Kennzeichnung verboten“.

Eine Kennzeichnung fehlt dann, wenn weder Name noch Adresse des Herstellers, die betreffende Altersgrenze sowie Angaben zur jeweiligen Kategorie angegeben sind.

Das richtige „F“ bei Feuerwerkskörpern

Feuerwerkskörper, die zur Unterhaltung dienen, werden grundsätzlich in die Kategorien F1 bis F4 eingeteilt.

  • Feuerwerke der Kategorie F1 stellen eine geringe Gefahr dar und sind etwa Tischfeuerwerke, Knallerbsen oder Wunderkerzen. Dabei ist das Mindestalter für Besitz und Verwendung zwölf Jahre.
  • Ab 16 Jahre dürfen F2-Feuerwerke verwendet werden. Darunter fallen auch die klassischen Silvesterraketen. „Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 weisen keine besonderen Besitz- oder Verwendungsbestimmungen auf. Wichtig ist aber, dass die Gebrauchshinweise direkt am Produkt angebracht sind. Ansonsten: Finger weg“, rät Kaufmann.
  • Mindestens 18 Jahre muss man alt sein und Sach- und Fachkunde nachweisen können, um Feuerwerke der Kategorien F3 und F4 besitzen und verwenden zu dürfen. Dabei stellen Feuerwerke in F3 eine mittlere Gefahr dar, während F4-Feuerwerkskörper eine große Gefahr darstellen. Zudem ist bei beiden Kategorien eine behördliche Genehmigung notwendig.

Drohende Strafen bei Verwaltungsübertretung

„Wer gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und etwa illegale Feuerwerkskörper besitzt, verwendet oder das vorgegebene Mindestalter ignoriert, begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 40 des Pyrotechnikgesetzes“, erklärt Jurist Kaufmann. „Selbst der Versuch, etwa eine Vorbereitungshandlung, kann bereits eine Übertretung darstellen.“

Weiters sei es eine Verwaltungsübertretung, wenn z. B. Feuerwerke der Kategorie F2 im Ortsgebiet oder innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe von größeren Menschenansammlungen gezündet werden. Auch das Abschießen in der Nähe von Kirchen, Krankenanstalten oder explosionsgefährdeten Orten, wie etwa Tankstellen, ist untersagt. Wer also mit illegalen Feuerwerkskörpern erwischt wird oder eine andere Verwaltungsübertretung begeht, dem droht eine Strafe von bis zu 3.600 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Wochen. Händler können dabei sogar bis zu 10.000 Euro Strafe zahlen.

Link: D.A.S.

 

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