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Recht, Tipps

Weihnachtsgeschenk schon kaputt? VKI erklärt Umtausch, Gewährleistung, Garantie

Wien. Die Weihnachtszeit ist vorüber, die Zeit des Geschenkeumtausches und auch der ersten Defekte bei den Neuerwerbungen längst angebrochen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) erklärt die Unterschiede zwischen Umtausch, Gewährleistung und Garantie – und der unterschiedlichen Rechte, die sich für die Konsumenten daraus ergeben.

Was tun, wenn ein Weihnachtsgeschenk nicht gefällt? Wenn der bestellte Mantel nicht passt oder das neue Tablet innerhalb kürzester Zeit den Geist aufgibt? Nur wer seine Rechte kennt, kann Probleme vermeiden und bei Konflikten richtig handeln, heißt es in einer Aussendung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI).

Viel ist freiwillig

Was Verbraucherinnen und Verbrauchern oft nicht bewusst sei: Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verbrieftes Recht, sondern ein Zugeständnis des Unternehmens. Gerade im Weihnachtsgeschäft zeigen sich jedoch viele Händler kulant und räumen ihren Kunden ein Umtauschrecht ein. Wer sichergehen will, der sollte sich unbedingt schon beim Kauf des Geschenks erkundigen und den Umtausch schriftlich bestätigen lassen, rät der VKI: Geld zurück gibt es kaum, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden.

Gewährleistung: Reparatur, Austausch, Preisminderung, Rückzahlung

Nicht zu verwechseln ist der Umtausch einer Ware mit dem Recht auf Gewährleistung, das dem Käufer zusteht, wenn das Produkt einen Mangel aufweist. Ist z.B. der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen.

Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. Generell gilt: Hersteller und Händler können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch wesentlich einschränken, betonen die Verbraucherschützer.

Garantiezusagen – freiwillig aber bindend

Gesetzlich überhaupt nicht geregelt sei dagegen die vertragliche Garantie: sie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen – ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich.

Liegt allerdings eine Garantie- Zusage vor, dann sei diese auch verbindlich. Das gelte z.B. auch dann, wenn keine unmittelbare Eigenschaft der Ware betroffen ist („Geld-zurück-Garantie“).

Link: VKI

 

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