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Business, Recht

VwGH-Urteil zur E-Control wird Folgen haben, sagt Anwalt Christian Schneider

Christian Schneider ©bpv Hügel
Christian Schneider ©bpv Hügel

Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat vor kurzem einen Bescheid der Regulierungskommission der E-Control, also der Aufsichtsinstanz über den Energiemarkt in Österreich, aufgehoben: Die notwendige Unabhängigkeit sämtlicher Mitglieder der Regulierungskommission von staatlichen und privaten Interessen war laut VwGH nicht gewährleistet. Die Entscheidung wird Folgen für die Besetzung der Kommission haben – die bisherige sozialpartnerschaftliche Beschickung ist nicht mehr möglich, sagt Anwalt Christian Schneider: Der Energieexperte und Partner der Wirtschaftskanzlei bpv Hügel vertrat dabei den Kläger.

Schneider hat einen Energieversorger vertreten, der mit jenen Kosten, welche die Regulierungsbehörde als Basis für die Tarife für die Netzdurchleitung anerkannt hat, nicht einverstanden war. Der Verwaltungsgerichtshof gab ihm nun diesbezüglich recht. Der Grund sind einschlägige EU-Vorschriften für den Energiemarkt.

Strenge Vorgaben

„Die Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktrichtlinien der EU aus dem Jahr 2009 schreiben vor, dass die Regulierungsbehörden für den Energiemarkt unabhängig von allen privaten und öffentlichen Einrichtungen sein müssen“, sagt Schneider. Bei der E-Control gibt es zwar einen zweiköpfigen Vorstand, der unabhängig entscheidet; die beiden Vorstandsmitglieder sind nämlich hauptberuflich als solche tätig. Doch bei der Regulierungskommission der E-Control, die in einigen wichtigen Bereichen Entscheidungen trifft, ist diese Unabhängkeit nicht gegeben, entschied der VwGH. Denn ihre Mitglieder sind u.a. bei der Stadt Wien, Arbeiterkammer (AK) und Interessensvertretungen der Wirtschaft hauptberuflich tätig.

Der VwGH hat die Frage der mangelnden Unabhängigkeit dabei nicht abschließend geklärt, sondern bereits anhand einer AK-Mitarbeiterin in der Regulierungskommission auf mangelnde Unabhängkeit erkannt, sagt Schneider. Nun seien freilich auch andere Entscheidungen der Regulierungskommission davon bedroht, von den Höchstgerichten aufgehoben zu werden.

Neue Situation

Seit der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde übrigens der Instanzenzug bei der E-Control geändert: Gegen Entscheidungen des E-Control-Vorstands kann nun Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Doch die Regulierungskommission der E-Control ist weiterhin in anderen, ebenfalls wichtigen Bereichen tätig, sagt Schneider. „Man wird die Kommission in Zukunft anders besetzen müssen.“ Statt sozialpartnerschaftlicher Funtionäre seien beispielsweise neutrale Fachexperten denkbar – die dann nicht durch Gutachen oder auf andere Weise ein wirtschaftliches Interesse an den Anliegen der einen oder anderen Seite haben dürfen. Oder man schaffe die Regulierungskommission überhaupt ab.

Auch in anderen Bereichen der Wirtschaft bzw. der öffentlichen Aufsicht gibt es sozialpartnerschaftlich besetzte Gremien mit durchaus bedeutenden Entscheidungsbereichen. Für diese hat die VwGH-Entscheidung aber wohl keine Bedeutung, sagt Schneider: die im vorliegenden Fall besonders strikten Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit der Mitglieder sind nämlich in dieser Form ein Spezifikum der einschlägigen EU-Richtlinien zum Energiemarkt.

Link: bpv Hügel

Link: VwGH

Link: E-Control

 

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