Wien. Bis Ende Februar 2015 bestehen für die Vergütung bestimmter Leistungen aus dem Jahr 2014 Mitteilungsverpflichtungen, erinnert das Beratungsunternehmen Deloitte in aktuellen Steuernews. Darunter fallen so unterschiedliche Vergütungen wie Aufsichtsratshonorare, Stiftungsvorstands-Leistungen, Zahlungen an Versicherungsvertreter und mehr. Wohlgemerkt: Nicht die Zahlungsempfänger müssen die Daten an das Finanzamt melden, sondern die Unternehmen, die die Honorare bezahlt haben.
Bis Ende Februar 2015 bestehen für die Vergütung bestimmter Leistungen aus dem Jahr 2014 Mitteilungsverpflichtungen, heißt es in den Steuernews. So bestehe eine Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG: Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben ihrem Betriebsfinanzamt bis spätestens 28.2.2015 im Kalenderjahr 2014 an natürliche Personen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausbezahlten Entgelte, welche diese außerhalb eines Dienstverhältnisses erbringen, elektronisch mitzuteilen.
Von Aufsichtsrat bis Rechtsanwalt
Es handele sich dabei beispielsweise um Leistungen als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, Funktionär, selbständig Vortragender, Versicherungsvertreter und Privatgeschäftsvermittler sowie um Leistungen, welche im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden. Es bestehen dabei noch etliche detaillerte Regelungen, außerdem Formvorschriften zu Art und Umfang der Meldung, und es gibt Freigrenzen, so Deloitte.
Eine weitere Verpflichtung ist die Mitteilung bestimmter Auslandszahlungen für Leistungen aus selbstständiger Arbeit, sofern diese im Inland ausgeübt wurden (zB Notare, Rechtsanwälte, Dolmetscher etc), so Deloitte. Wiederum gelten eine Reihe von Detailbestimmungen, und es gelten Freigrenzen.
Link: Deloitte