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Wien. Immer wieder kommt es vor, dass Selbstanzeigen reuiger Steuersünder keine strafbefreiende Wirkung entfalten, da nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen als erfüllt anzusehen sind. Heidemarie Winkler, Teamleiterin der Finanzstrafbehörde Wien, schildert in einem Beitrag für die Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht (ZWF) mögliche Ursachen.
Der unangefochtene Hauptgrund Nr. 1 ist die gänzlich unterbliebene oder unzureichende Schadensgutmachung, heißt es in dem Beitrag. Die Finanzstrafbehörde verfüge über keinen Toleranzspielraum – selbst dann nicht, wenn die Entrichtung der geschuldeten Abgaben nur um einen Tag zu spät erfolgt.
Unkonkret oder unvollständig
Auch die Täternennung und die Offenlegung der bedeutsamen Umstände der Tat bergen Fußangeln: So können heutzutage auch an der Tat Unbeteiligte (z.B. Wirtschaftstreuhänder) eine Selbstanzeige für andere einbringen. Wird dabei aber darauf vergessen, z.B. den Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH in irgendeiner Form anzuführen, so habe dies klare und für den Betroffenen nachteilige Folgen: Eine bloße Erschließbarkeit des Täters sei definitiv nicht ausreichend für die strafbefreiende Wirkung. Und es gilt, noch zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen, so der Beitrag.
Link: ZWF