Wien. Narr am Steuer? Das ist durchaus erlaubt, heißt es beim ARBÖ. Dennoch rät der Automobilklub zum Faschingsfinale mit Bällen, Umzügen und Gschnasfesten den Verkehrsteilnehmern zur Besonnenheit: Autofahrer, die verkleidet zu einer Feier unterwegs sind, haben beispielsweise darauf zu achten, dass ihre Sicht durch ein Kostüm nicht eingeschränkt ist, es muss freie Sicht herrschen.
Ebenso muss die maximale Beweglichkeit und Fußfreiheit (es darf sich nichts im Pedal verhängen) gegeben und auch das Gehör darf nicht beeinträchtigt sein. Grundsätzlich ist es aber nicht verboten, mit einer Faschingsverkleidung Auto zu fahren. „Wir empfehlen trotzdem, während der Fahrt auf Masken, Perücken oder andere eventuell störende Utensilien zu verzichten“, sagt ARBÖ-Rechtsexperte Gerald Hufnagel.
Vorsicht beim Restalkohol
Alkohol am Steuer bleibt natürlich auch in der närrischen Zeit Tabu. Bereits bei 0,5 Promille verdoppelt sich das Unfallrisiko. Für Jugendliche und Führerscheinneulinge gilt im Probemonat die 0,1 Promille-Grenze. Nicht zu unterschätzen ist der Restalkohol, der nach einer langen feucht-fröhlichen Nacht noch auftreten kann. Prinzipiell gilt, dass ein Körper normalerweise rund 0,1 Promille pro Stunde abbaut. Der Abbau von Alkohol könne nicht, wie oft geglaubt wird, durch Ausnüchterungshilfen beschleunigt werden. Selbst viel Schlaf garantiere keine 0,0 Promille am nächsten Tag.
Wer sein Auto in der Nähe von Umzügen parkt und Bedenken wegen Vandalismus-Schäden hat, könne beruhigt werden, so der ARBÖ: Vandalismus ist für gewöhnlich mit einer Vollkaskoversicherung abgedeckt. „Schäden am Fahrzeug sind in einer Kaskoversicherung, die das Risiko des Vandalismus inkludiert, abgedeckt“, so Hufnagel.
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