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Recht

VKI erringt Urteil gegen 61 AGB-Klauseln von Lyoness: Gegner sieht Rechenfehler und geringe Relevanz

Graz/Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Lyoness Europe AG im Hinblick auf 61 Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Zusatz AGB (ZAGB) aus den Jahren 2012, 2009, 2008 und 2007 auf Unterlassung geklagt. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat nunmehr sämtliche 61 Klauseln für gesetzwidrig und damit unwirksam erklärt. Das sei eine Rekordzahl, so der VKI.

Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Lyoness prüft derzeit die Reaktion darauf – und ist bemüht, die Dinge in ein anderes Licht zu rücken: Eine Rekordzahl ergebe sich nur nach der eigenwilligen Rechenmethode des VKI. Überhaupt seien nur 5 Prozent der Lyoness-Kunden betroffen.

Die „Erweiterten Mitgliedsvorteile“ für jene Mitglieder, die das „System Lyoness“ aktiv als „Premiummitglieder“ (vormals Businesspartner) für eine Vielfalt von in Aussicht gestellten Vorteilen weiterverbreitet haben, sind in den Augen des VKI intransparent und gröblich benachteiligend und wurden daher als solche eingeklagt, heißt es in einer Aussendung des VKI.

„Nur 5% betroffen“

Lyoness hält dagegen in einer öffentlichen Stellungnahme fest, dass dieses nicht rechtskräftige Urteil nur Österreich betreffe und insgesamt auch nur auf ca. 5 Prozent der Lyoness Mitglieder anzuwenden wäre, die unternehmerisch tätig sind und unter die 60 von 61 beanstandeten Klauseln der Zusatz-AGB fallen würden. Man werde das Urteil eingehend prüfen und in der gegebenen Frist entscheiden, ob das Urteil zur Gänze oder gegebenenfalls nur in Teilen bekämpft wird und entsprechend Rechtsmittel einlegt werden.

Weiters werde festgehalten, dass die Interpretation des VKI, hier sei ein „Negativ-Rekord“ aufgestellt worden, irreführend sei. Tatsache sei, dass die angefochtenen Klauseln auf drei unterschiedliche AGB-Versionen und einen Zeitraum von fünf Jahren aufzuteilen sind. Über 80 Prozent dieser Klauseln betreffen dabei AGB aus den Jahren 2007 bis 2009, die keine Anwendung mehr finden und unter die so gut wie keine Mitglieder mehr fallen, heißt es weiter.

Das Verfahren wurde bereits vor eineinhalb Jahren geschlossen und Lyoness hat bis heute auf das Urteil gewartet. Zur damaligen Zeit habe Lyoness bereits öffentlich konstatiert, dass das Unternehmen dabei ist, die Altlasten aus den Jahren 2008 bis 2010 abzuarbeiten und das Unternehmen neu auszurichten. Mittlerweile sei dieser Change-Prozess weitestgehend abgeschlossen und, wie auch in diversen Medien berichtet, der Lyoness Konzern neu aufgestellt, heißt es.

Neue Struktur

„Wir haben die angekündigte Trennung der Geschäftsbereiche längst umgesetzt und mit den Marken Lyconet und Lyoness wesentlich zu einer klareren Differenzierung der Zielgruppen beigetragen“, so ein Konzernsprecher.

Konkret seien heute unter „Lyconet“ alle unternehmerisch tätigen Mitglieder zusammengefasst, unter „Lyoness“ dagegen all diejenigen, die nur die Shoppingvorteile oder das Kundenbindungsprogramm nutzen. Zudem habe man seit 2014 gänzlich neue AGB etabliert, um die auf Verbraucher anwendbaren AGB strikt von jenen für unternehmerisch tätige Mitglieder zu trennen.

Der Streit

Lyoness ist in 46 Märkten weltweit als branchen- und länderübergreifende Shopping Community für Konsumenten und als weltumspannendes Kundenbindungsprogramm für Lyoness Partnerunternehmen aktiv. Konkret unter Beschuss des VKI stehen u.a. die „erweiterten Mitgliedsvorteile“ in den AGB 2012 (sowie 2009, 2008 und 2007), wie die „Treueprämie“, den „Treuebonus“, die „Treuegutschrift“, die „Partnerprämie“, die „Volumenprämie“, das „Karrieregeschenk“, den „Volumenbonus“, die „Bonuseinheiten“, und die „Einheiten-Umbuchung“.

Sammelklage wird geprüft

Die Verbandsklage des VKI wird vor Gericht von Rechtsanwalt Eric Breiteneder vertreten. Seine Kanzlei vertrete seit 2011 hunderte Lyoness-Mitglieder, die das in Lyoness gezahlte Geld zurückfordern. Er habe bereits mehrere Einzelverfahren gewonnen, heißt es beim VKI. Werde das jetzige Urteil rechtskräftig, könnten sich künftig alle Betroffenen auf dieses berufen, heißt es weiter.

„Leider gibt es in Österreich immer noch keine gesetzlich geregelte Gruppenklage, daher werden wir prüfen, ob wir jenen Geschädigten, die über keine Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung verfügen, eine Sammelklage anbieten werden, um die einbezahlten Gelder zurückzufordern“, kündigt Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Link: VKI-Rechtsportal

Link: Lyoness

 

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