Wien. Die geplante Steuerreform soll die Kapitalertragsteuer (KESt) für Finanzprodukte wie Aktien generell von 25 auf 27,5 Prozent anheben. Gleichzeitig sollen die Sparbuchzinsen jedoch weiterhin nur mit 25 Prozent belastet sein. Bis zum ersten Gesetzesentwurf in etwa sechs Wochen können sich freilich noch einige Änderungen ergeben, so das Beratungsunternehmen Deloitte in einer aktuellen Steuerinformation. Einiges sei eine „technische Herausforderung“ für den Gesetzgeber.
War der Jubel der Regierungsspitze nach der Beschlussfassung im Ministerrat vielleicht etwas verfrüht? Bekanntlich sieht der weitere Fahrplan der Steuerreform so aus, dass nach Vorliegen des Gesetzesentwurfs Ende April dann bis zur Sommerpause die nötigen Beschlüsse im Nationalrat fallen sollen; das endgültige Inkrafttreten der neuen Vorschriften ist erst mit 1. Jänner 2016 vorgesehen.
Fragezeichen bei der KESt
Die Erhöhung der KESt werde sich nicht nur auf direkt gehaltene Finanztitel, sondern überall, wo Aktien indirekt gehalten werden, auswirken: bei Versicherungsprodukten, Investmentfonds etc. Bei der Erhöhung des Steuersatzes, der wohl auch für Erträge und Gewinne anderer Wertpapiere gelten würde, soll allerdings eine Ausnahme bestehen: für Sparbuchzinsen soll es bei 25 Prozent bleiben.
Der Spitzensteuersatz in der Einkommensteuer steigt parallel zum KESt-Satz auf 55 Prozent; dies soll allerdings auf fünf Jahre befristet bleiben. Der KESt-Satz würde demnach ebenfalls wieder nach Ende der Frist sinken, so Deloitte. Und vor allem ist die Erhöhung der KESt für bestimmte Kapitaleinkünfte nur mit einer 2/3 Mehrheit im Parlament umsetzbar, weshalb das Vorhaben „eine technische Herausforderung für den Gesetzgeber“ sein werde.
Rätsel um das Bankgeheimnis
Finanziert werden soll die Steuerreform durch Korruptionsbekämpfung. Dafür sollen die Abgabenbehörden erweiterte Abfragemöglichkeiten bei Betriebsprüfungen für Konten von Unternehmen erhalten. Hierfür ist die Errichtung eines zentralen Kontenregisters notwendig. Die Idee ist eine weitgehend automatisierbare Einsichtnahme ohne vorangegangenen gerichtlichen Beschluss.
Inwieweit möglicherweise auch eine Abfrage von Privatkonten im Zuge von Abgabenprüfungen legitim sein wird, ist derzeit Gegenstand von Diskussionen, so Deloitte.
Das Beratungsunternehmen erwartet zur Steuerreform noch eine Reihe von politischen und fachlichen Diskussionen – und daher durchaus noch Änderungen im Detail bis zur endgültigen Beschlussfassung.
Link: Deloitte