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Recht

Streit um Grundbuchbesicherung: VKI punktet auch beim Oberlandesgericht gegen Wienwert

Wolfgang Sedelmayer ©Wienwert
Wolfgang Sedelmayer ©Wienwert

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte – im Auftrag des Sozialministeriums – die Firma Wienwert Immobilien Finanz AG wegen irreführender Werbung auf Unterlassung und bekam nun auch in zweiter Instanz Recht. Es geht darum, was „grundbuchbesichert“ zu bedeuten hat. Wienwert -Chef Wolfgang Sedelmayer überlegt, in die nächste Instanz zu gehen. Beraten wird er in dem Verfahren von Kraft & Winternitz.

Das Unternehmen bewarb seine „Wienwert Immobilien Anleihe“ mit den Worten „grundbuchbesichert“ und „prospektgeprüft“. Erst in den Klauseln der Anleihebedingungen wurde darauf hingewiesen, dass eine solche Sicherstellung nur dann eingeräumt wird, wenn dies auch in der Praxis möglich ist, so der VKI.

„Grundbücherliche Sicherstellung“

Konkret bot die Wienwert Immobilien Finanz AG die „Wienwert Immobilien Anleihe“ zu einem Stückpreis von 2.500 Euro je Einlage an. Diese wurde bundesweit im Radio und in Zeitungen mit „6,5 Prozent. Grundbuchgesichert“ bzw. „3-fach sicher: treuhandgesichert, prospektgeprüft, grundbücherlich eingetragen“ beworben. Nicht betont wurde dem VKI zufolge , dass eine „grundbücherliche Sicherstellung“ nur eingeräumt wird, wenn dies auch tatsächlich möglich ist. Das ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Erwerb einer Liegenschaft drittfinanziert wird.

Hier wird die Bank im ersten Rang eingetragen – und nicht wie aufgrund der Werbung zu erwarten – die Anleger. Auch bei der Zwischenschaltung einer „Zweckgesellschaft“ ist die bücherliche Absicherung nicht mehr in der Ingerenz von Wienwert. Damit könne genau das nicht in allen Fällen geboten werden, was der Kunde aufgrund der Werbung erwartet: eine umfassende Absicherung seines Anteils im Grundbuch, so die Konsumentenschützer.

Oberlandesgericht Wien: „intransparent und irreführend“

Das Oberlandesgericht Wien beurteilte die entsprechenden Klauseln nun als intransparent und unwirksam und untersagte die Werbung als irreführend. Mit „grundbücherlicher Sicherheit“ dürfe nur dann geworben werden, wenn diese immer gewährt wird, so das Gericht. Auch der Begriff „prospektgeprüft“ sei irreführend, da die FMA den Prospekt nicht inhaltlich, sondern nur in Bezug auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit prüfte.

„Wer mit so hohen Zinsen und 3-facher Sicherheit wirbt, wendet sich an ein breites Publikum, das eine sichere Alternative zum Sparbuch sucht. Die Verbraucher müssen dabei vollständig und richtig über allfällige Risken aufgeklärt werden“, so Beate Gelbmann, zuständige Juristin im VKI: „Gerade in Zeiten von Niedrigzinsen erscheinen Zinsen in der Höhe von 6,5 Prozent lukrativ. Hohe Zinsen bedeuten jedoch immer auch ein höheres Risiko.“

Wienwert bedauert Entscheidung

Die Reaktion von Wienwert auf das Urteil folgte prompt:  „Wir bedauern diese Entscheidung, da wir der ehrlichen Überzeugung sind, dass wir den Zeichner von Wienwert-Anleihen deutlich mehr Sicherheiten bieten als die meisten Anleihe-Emittenten. Und damit wollen wir auch werben dürfen“, sagt Wienwert-Vorstand Wolfgang Sedelmayer.

Unabhängig vom laufenden Rechtsstreit hat Wienwert laut einer Aussendung auf die Kritik des VKI reagiert: In der Radiowerbung wird seit vergangenem Jahr auf die vom VKI beanstandeten Formulierungen hinsichtlich der Grundbuchbesicherung verzichtet. Die aktuell zur Zeichnung aufliegenden Anleihen von Wienwert würden sich außerdem durch eine Mindestzeichnungssumme von 100.000 Euro schwerpunktmäßig  an große bzw. institutionelle  Investoren richten.

Der Wienwert-Vorstand prüft jetzt, ob zur endgültigen Klärung der Frage, was in der Werbung erlaubt ist und was nicht, die nächste Instanz angerufen  werden soll.

 

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