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Bildung & Uni, Recht, Tipps

Verwaltungsgerichtshof entscheidet: Auch bei bei Aufnahmeprüfungen besteht Recht auf Einsicht

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ©ejn
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ©ejn

Graz. In bestimmten Studienrichtungen – etwa Medizin und Psychologie – kann der Zugang zum Studium beschränkt werden, weil es zu wenig Studienplätze gibt: Die Universitäten können dazu ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium festlegen und dabei auch Aufnahmeprüfungen vorsehen. Allerdings muss dabei laut Verwaltungsgerichtshof Einsicht in Prüfungsgrundlagen und Protokolle gewährt werden: Auch wer hinausgeprüft wird, hat Rechte.

Ein Zulassungswerber für das Psychologiestudium an der Universität Graz wollte in die Beurteilungsgrundlagen seiner Aufnahmeprüfung Einsicht nehmen. Dies wurde ihm aber laut einer Aussendung des Verwaltungsgerichtshofs vom Senat der Universität verweigert, da die Rechtsvorschriften des Universitätsgesetzes, die die Einsicht in während des Studiums absolvierte Prüfungen regeln, für das Aufnahmeverfahren nicht anwendbar seien.

Rechtsschutz bei Zulassungsprüfungen

Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte der Prüfling (vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH) die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung der Universität aufgehoben: Die Regeln des Universitätsgesetzes über den Rechtsschutz bei Prüfungen sind auch auf Zulassungsprüfungen anzuwenden. Daher haben auch die Teilnehmer am Auswahlverfahren das Recht, Einsicht in die Beurteilungsgrundlagen und in die Prüfungsprotokolle zu nehmen.

Link: Verwaltungsgerichtshof

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